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8.4.2008 von admin.
Der Gegenstandswert bei Auskunftsklagen Betroffener wird äußerst unterschiedlich bewertet: Während das AG Montabaur (Beschluss vom 02.04.2008; Az.: 15 C 189/08) den Gegenstandswert auf 500,00 € festsetzte, hielt das AG Darmstadt (Az.: 303 C 19/07) einen Gegenstandswert von 4.000,00 € für angemessen.
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3.4.2008 von admin.
Hoffung für alle, die eine Abmahnung wegen der Nutzung von Musiktauschbörsen erhalten (haben). Wie der Dienst “webhosting und recht” unter http://webhosting-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20080314.html berichtet, entschied das Landgericht Hamburg (Urteil v. 14.03.2008 - Az.: 308 O 76/07), dass es für den Beweis einer Urheberrechtsverletzung nicht ausreichend sei, wenn durch die Rechteinhaber lediglich Bildschirmausdrucke der Inbox des Tauschbörsenprogramms vorgelegt werden. Dies ist bisher jedoch gängige Praxis der mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beauftragten Unternehmen. Es bleibt abzuwarten, wie die Musikindustrie auf dieses Urteil reagiert. Es ist jedoch unwahrseinlich, dass die Abmahnungen dadurch abnehmen. Wahrscheinlicher ist es demhingegen, dass die beauftragten Anti-Piracy Unternehmen zukünftig verstärkt mit Zeugenbeweisen ihrer Mitarbeiter arbeiten werden.
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1.4.2008 von admin.
Wer Markenartikel über eBay anbietet ohne hierfür eine Lizenz des Markeninhabers zu besitzen, riskiert eine Abmahnung. Wie der “Focus” berichtet, habe ein Hersteller von Schulranzen einen eBay-Händler, der Ranzen dieses Herstellers über eBay vetrieb, erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen (Landgericht Mannheim, Az: 7 O 263/07 Kart).
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27.3.2008 von admin.
Ab dem 01. April tritt die Änderung der BGB-InfoV in Kraft. Shop-Betreiber und Powerseller sollten dies zum Anlass nehmen, die bisher verwendeten Widerrufsbelehrungen zu überarbeiten. Die ab dem 01.04.2008 geltende Musterwiderrufsbelehrung ist auf der Seite des BMJ zu finden:http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf
Bitte beachten Sie in jedem Fall die Hinweise. Sollten Sie wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, lassen sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten.
Achtung: Aufgrund der derzeitigen Rechtssprechung, vor allem des KG Berlin und des OLG Hamburg kann das Muster nicht ohne Änderungen für eBay-Angebote übernommen werden. eBay hat in seinem Rechtsportal aber ein eigenes Muster zur Verfügung gestellt. Dies ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar: http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung.html
Leider bringt auch das derzeitige Muster keine absolute Rechtssicherheit, da es nach derzeitigem Stand lediglich Verordnungscharakter hat, von den Gerichten daher überprüft werden kann. Es kann daher leider auch in nahe Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass “Mitbewerber” in Allianz mit abmahnfreudigen Anwälten weiterhin ihr Unwesen treiben. Lassen Sie sich im Fall einer Abmahnung in jedem Fall beraten. Ein kurzer Blick in das Angebot des Abmahnenden kann in vielen Fällen hilfreich sein….
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5.3.2008 von admin.
Das Amtsgericht Lüneburg setzte den Gegenstandswert im Streit um eine negative eBay-Bewertung zwischen einem Privatkäufer und einem Powerseller mit 500,00 € fest (AG Lüneburg, Beschluss vom 29.02.2008, Az.: 39 C 576). In einem ähnlich gelagerten Fall bewertete das Landgericht Itzehoe den Gegenstandswert mit 1.000,00 € (Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 22.02.2008, Az.: 9 S 136/07).
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22.2.2008 von admin.
Unterrichtet ein eBay-Händler innerhalb seines Angebotes nicht über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, so soll hierin nach Auffassung des LG Leipzig ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß liegen.
Dieser Auffassung widerspricht das LG Frankenthal in einem neueren Beschluss (LG Frankenthal vom 14.02.2008 - Az. 2 HKO 175/07). Nach Auffassung der Frankenthaler Richter sei dies nicht erforderlich, da Verträge nur zwischen eBay-Mitlgiedern geschlossen werden können. Diese hätten aber die Nutzungsbedingungen von eBay anerkannt, in denen die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss erläutert würden. Eine gesonderte Unterrichtung durch den Händler sei daher nicht erforderlich.
Die Rechtsprechung des LG Frankenthal knüpft damit an eine Entscheidung des BGH an, der sich bereits mit Urteil vom 07.11.2001 (Az.: VIII ZR 13/01) eingehend mit der Frage des Vertragsschlusses und der Bindungswirkung der eBay-Nutzungsbedingungen zwischen den Vertragsparteien auseinandersetzte. Dieses Urteil scheint den Leipziger Richtern nicht bekannt zu sein.
Fazit: Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihre Chancen, sich gegen diese zur Wehr zu setzen, nicht schlecht. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Entscheidung des LG Leipzig wird zudem gerne genutzt, um Sie als eBay-Händler von der Notwendigkeit von AGB bei eBay zu überzeugen. Lassen Sie sich hiervon nicht bluffen. Niemand zwingt Sie, AGB bei eBay zu verwenden. Selbst wenn man der Auffassung des AG Leipzig folgte, wäre dies allein eine (!) zusätzliche Information nach § 3 Nr. 1 BGB-InfoV. Keinesfalls müssen Sie wegen dieser Information mit umfangreichen AGB arbeiten.
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22.2.2008 von admin.
Am 30.01.2008 hat das Bundeskabinett die vom Bundesrat geringfügig geänderte Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung beschlossen.
Für Internetversandhändler bedeutet diese kleine Änderung einen erheblichen Mehraufwand:
Die Neuregelung der VerpackungsVO sieht vor, dass sämtliche (!) Verpackungen, die mit der Ware an private Endverbraucher versendet werden, künftig bei dualen Systemen lizenziert werden müssen. Umfasst sind nach der Neuregelung nicht nur die eigentlichen Produktverpackungen, sondern auch Packpapier, Füllmaterial und Versandkartons. Jede Verpackung, die bei dem Verbraucher ankommt, muss künftig Bestandteil eines Rücknahmesystems sein.
Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden. Da der Gesetzgeber zudem klargestellt hat, dass ein Verstoß gegen diese Regelung zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, drohen auch hier künftig Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnverbände.
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26.1.2008 von admin.
Das LG Frankfurt a. M. entschied mit Beschluss vom 05.12.2007 (Az. 2-03 O 526/07), dass ein Provider nicht für rechtswidrige Inhalte auf den von ihm zur Verfügung gestellten Webseiten haften müsse.
Es fehle an 3 wichtigen Eigenschaften: Der Provider habe weder die angebotenen Leistungen selbst öffentlich zugänglich gemacht, noch sei er Teilnehmer der Handlung gewesen. Außerdem könne ihm nicht die Ursache für die rechtswidrige Handlung zugerechnet werden.
Zur Teilnehmerhandlung verwies das LG Frankfurt a. M. auf das Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007 (Az. 14 O 125/07). Ein Teilnehmer müsse ein gewisses Wettbewerbsinteresse mit konkretem Bezug auf die verbotenen Inhalte haben. Aus der Vereinnahmung monatlicher Entgelte, die vollkommen unabhängig von den Inhalten der zur Verfügung gestellten Internetseiten erhoben werden, könne kein Wettbewerbsinteresse hergeleitet werden. Der Provider erbringe lediglich eine reine Telekommunikationsleistung und profitiere in keiner Weise von der Nutzung der beanstandeten Internetseiten.
Quelle:
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_429.pdf
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_413.pdf
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26.1.2008 von admin.
Mit Beschluss vom 29.11.2007 entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 107/07) erneut ein Verfahren wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Mit einem Streitwert bis zu 900,- € verfolgte das OLG weiterhin seine Linie, Abmahnungen in diesem Bereich wirtschaftlich unattraktiv zu machen.
Im vorliegenden Fall war es wieder einmal die Formulierung hinsichtlich des Fristbeginns, die abgemahnt wurde. Diese war unvollständig, wich vom gesetzlichen Widerrufsmuster ab und war damit rechtswidrig.
Den niedrigen Streitwert begründete das OLG mit der geringen wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes. Das Gericht räumte aber ein, dass sich eine deutlich höhere Streitwertfestsetzung durch andere Umstände, wie z. B. hoher Umsatz, Art der Waren oder Personen der Mitbewerber ergeben könne.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_426.pdf
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26.1.2008 von admin.
Nachdem nun mehrere Gerichte (siehe u. a.: OLG Düsseldorf I-20 W 15/07
05.07.2007, OLG Stuttgart 2 W 46/07 23.08.2007 und OLG Hamburg 3 W 189/07 30.10.2007) unterschiedliche Streitwerte von 900 € bis 15.000 € für Wettbewerbsverstöße gegen Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht festgesetzt haben, entschied das OLG Celle (mit Beschluss vom 19.11.2007, Az. 13 W 112/07) einen ähnlichen Sachverhalt. Dabei setzte das Gericht den Streitwert aber relativ niedrig mit 3.000 € an.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine nicht gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene zwar dem Schutze der Verbraucher, beeinträchtige einen Mitbewerber jedoch nur unwesentlich. Hierdurch werde nicht allein eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers der Vorschriften beeinflusst.
Das Gericht berücksichtigte auch den nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachverhalt.
Mit einem Streitwert von 3.000 € sah das OLG Celle die Umstände als ausreichend bemessen an.
Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070210.htm
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