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28.6.2007 von admin.
Handeln Sie bei eBay? Sind Sie auch der Meinung, dass Sie AGB hierfür brauchen? Gestatten Sie mir einige Fragen, quasi als “Selbsttest“:
Wenn Sie schon AGB verwenden, können Sie kurz in eigenen Worten erklären, was darin steht?
Hand aufs Herz: Haben Sie Ihre AGB durch einen auf Online-Recht spezialisierten Anwalt erstellen lassen? (Oder sind diese im „Copy+Paste-Verfahren” entstanden (las sich halt irgendwie gut!))?
Haben Sie Ihre AGB schon jemals gebraucht?
Sind Sie sich wirklich sicher, dass Ihre AGB „abmahnresistent“ sind?
Haben Sie zwei oder mehr dieser Fragen mit „nein“ beantwortet? Sind Sie sich dann immer noch sicher, dass Sie wirklich AGB für Ihren eBay-Shop brauchen? Gut, dann stelle ich jetzt mal eine Behauptung auf: AGB bei eBay schaden potentiell mehr als sie nutzen! Hier meine Gegenargumente:
Die für den Online-Handel notwendigen Informationen können Sie ohne AGB bei eBay unterbringen.
Unwirksame Klauseln in AGB sind eine der häufigsten Abmahngründe, auch wenn nicht jeder Verstoß abmahnfähig ist.
Was ich nicht erklären kann, nutzt mir im Zweifel auch nicht in der Argumentation gegenüber meinem Kunden.
Wer sich AGB erstellen lässt, muss diese auch pflegen lassen (Gesetze und Rechtssprechung ändern sich von Zeit zu Zeit…).
Konflikte, die wirklich einmal mit einem Kunden im Rahmen einer eBay-Transaktion entstehen, sollten Sie lieber mit kaufmännischer Vernunft als mit juristischen Argumenten lösen. Es lohnt sich selten bis gar nicht wegen der of t niedrigen Gegenstandwerte bei eBay eine juristische Auseinandersetzung zu führen!
Wenn Sie nun immer noch meinen, einem Anwalt etwas Gutes tun zu wollen, dann schicken Sie ihm zu Weihnachten oder zu seinem Geburtstag (einfach mal bei „xing“ reinschauen!) eine Karte. Auch Anwälte sind Menschen und durchaus zur Freude fähig. Auch wenn einige Exemplare sich derzeit redlich Mühe geben, sich nicht sofort als solche zu outen…
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13.6.2007 von admin.
Der BGH hat mit Urteil vom 21.12.2006 (Az.: I ZB 17/06) über die Darlegungs-und Beweislast für den Zugang der Abmahnung im Falle des § 93 ZPO entschieden. Hat der Abgemahnte nach Klageerhebung den Anspruch durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anerkannt, berufe sich aber darauf wegen des sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen zu müssen, weil ihm eine Abmahnung nicht zugegangen sei, so treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Dabei könne er sich zunächst auf die schlichte Behauptung des fehlenden Zugangs der Abmahnung beschränken. Der Abmahnende sei sodann im Rahmen der sekundären Darlegungslast lediglich dazu gehalten, die Absendung des Abmahnschreibsn substantiiert darzulegen, woraufhin der Abgemahnte den fehlenden Zugang beweisen müsse, was u.a. auch durch Zeugenbeweis (z.B. Büropersonal) möglich sei. Im Übrigen erschiene das Bestreiten eines Zugangs wenig glaubhaft, wenn feststünde, dass das Abmahnschreiben sowohl per Brief, als auch per Telefax und per e-Mail abgesandt wurde.
Quelle: Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW), abrufbar unter:
http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?071861
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13.6.2007 von admin.
Das LG Berlin hält eine Wertersatzklausel innerhalb der Widerrufsbelehrung eines eBay-Angebotes für unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Grund hierfür ist die nach Auffassung der Berliner Richter fehlende Textform der Widerrufsbelehrung innerhalb des eBay-Angebotes. Das LG Berlin führt mit dieser Entscheidung die Rechtssprechung des KG Berlin sowie des OLG Hamburg zur Textform innerhalb eBays konsequent fort. Zum Hintergrund: Nach § 357 Abs. 3 BGB kann der Unternehmer vom Verbraucher im Fall eines Widerrufs nur dann Wertersatz verlangen, wenn er den Verbraucher auf diese Folge und die Möglichkeit, diese zu vermeiden spätestens bei Vertragsschluss in Textform hinweist.
Wenn diese Rechtssprechung auch juristisch „folgerichtig“ ist, so hat sie praktisch verheerende bis lächerliche Folgen: Wer über eBay einen Rasierapparat erwirbt und sich damit einen Monat lang rasiert, kann diesen innerhalb dieses Monats an den Händler zurücksenden und den Kaufpreis zurückverlangen, ohne hierfür Wertersatz leisten zu müssen, obwohl der Händler die Ware allenfalls noch als gebraucht verkaufen kann.
Fazit: Es wäre wünschenswert, wenn Richter neben dem (vermeintlichen) Wortlaut des Gesetzes zukünftig auch die Folgen ihrer Handlungen abschätzen. Der neutrale, juristisch nicht vorbelastete und wirtschaftlich denkende Betrachter kann sich jedenfalls des Eindrucks nicht erwehren, dass einige Richter ein distanziertes Verhältnis zur Realität und Praxisnähe haben.
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13.6.2007 von admin.
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Angabe der Telefonnummer im Impressum erforderlich ist.
Beschluss vom 12.05.2006 (Geschäftsnummer: 1 W 29/06). Eine fehlende Telefonnummer stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann. Das OLG Oldenburg schließt sich damit der Rechtssprechung des OLG Köln an. Nach Audfassung des OLG Hamm ist die Angabe einer Telefonnummer zumindest dann nicht erforderlich, wenn das Impressum eine eMail-Adresse enthält.
Der BGH hat diese Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Achtung: Leider wird immer noch häufig der Fehler begangen, das Impressum in das Adressfeld der Widerrufsbelehrung zu kopieren. Dies kann böse Folgen haben. Es sei an dieser Stell nochmals darauf hingewiesen, dass das OLG Frankfurt die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für wettbewerbswidrig hält.
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13.6.2007 von admin.
Wer in seinen AGB bei den Lieferfristen mit den Begriffen „in der Regel“, „ca.“ oder „etwa“ arbeitet, muss künftig mit Abmahnungen rechnen. Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az.: 5 W 73/07) das derartige Formulierungen wettbewerbswidrig seien. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anbieterin von Brautmoden hatte bei eBay in ihren AGB folgende Klausel verwendet:
„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei Kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7-10 Tage nach Zahlungseingang“
Das Kammergericht sah hierin einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB (Verbot unbestimmter Leistungsfristen). Die Formulierung „in der Regel“ sei keine hinreichend bestimmte Lieferfrist und benachteilige den Verbraucher.
Fazit: Eine kurzfristig durchgeführte Recherche der IEBA ergab, dass derzeit ca. 433.000 eBay-Angebote entsprechende Formulierung aufweisen. Es ist daher zu befürchten, dass aufgrund dieses Beschlusses in absehbarer Zeit wieder die „Abmahn-Sense“ reiche Ernte halten wird. Es ist müßig, über Sinn und Unsinn des (erneut fragwürdigen) Beschlusses des KG zu diskutieren. Es kann derzeit nur geraten werden, von der Verwendung entsprechender Formulierungen Abstand zu nehmen. Der Händler steht dabei vor den Alternativen, seine Kunden hinsichtlich der Lieferfristen entweder bewusst zu belügen oder die Lieferfristen von vornherein großzügiger zu bemessen.
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13.6.2007 von admin.
Achtung: Wer in der Widerrufsbelehrung angibt, dass die Widerrufsfrust bei eBay „4 Wochen“ beträgt, riskiert ebenfalls eine Abmahnung. Das OLG Hamburg vertritt die für den juristischen Laien nur schwer nachvollziehbare Auffassung, dass eine Frist von einem Monat nicht vier Wochen entspreche. Juristisch gesehen ist dies auch korrekt, da eine vierwöchige Frist im Einzelfall kürzer sein kann, als eine Monatsfrist. Auch hier stellte sich die Frage, ob dieser Verstoß eine Abmahnung rechtfertigt. Dies bejahte das OLG Hamburg, da eine „hohe Nachahmungsgefahr“ bestehe, die die Gefahr in sich berge, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Monatsfrist faktisch auf vier Wochen verkürzt werde.
Fazit: Warum sind Juristen so beliebt? Ein Grund dafür ist sicherlich, dass sie sich über Dinge den Kopf zerbrechen, die a.) niemanden interessieren b.) in der alltäglichen Praxis selten bis nie zum Tragen kommen. Der Beschluss des OLG Hamburg wird bei den meisten Händlern Kopfschütteln auslösen. Zwar mag noch nachvollzogen werden, dass die Fristen unterschiedlich lang sein können (!). Weshalb hierin allerdings ein erheblicher Wettbewerbsverstoß liegen soll, der eine Abmahnung rechtfertigt, bleibt das Geheimnis der Hamburger Richter.
Wer also die einmonatige Widerrufsfrist bei eBay verwenden möchte, sollte auch „beträgt einen Monat“ schreiben. Übrigens: Juristisch gesehen sind 30 Tage auch kein Monat!
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13.6.2007 von admin.
Achtung: Wer vergisst, seinen Vornamen im Impressum anzugeben, riskiert eine Abmahnung. Das KG Berlin (Az.: 5 W 34/07) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es eine gewerbliche eBay-Händlerin unerlassen hatte, ihren vollständigen Vornamen im Impressum zu nennen. Hierfür erhielt sie eine Abmahnung. Nach Auffassung des KG erfolgte diese Abmahnung zu Recht: Die Informationspflicht aus § 1 Abs. 1 BGB-InfoV umfasse den Namen und den Vornamen. Auch handele es sich bei diesem Verstoß um keinen unerheblichen Wettbewerbsverstoß: Wer seinen Namen nicht vollständig angebe, verschleiere zumindest teilweise seine Identität und verschaffe sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz, so die Berliner Richter.
Fazit: Es ist dringend anzuraten, den Namen vollständig im Impressum anzugeben. Auch auf Abkürzungen des Vornamens sollte verzichtet werden.
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13.6.2007 von admin.
Viele Online-Händler, die innerhalb von eBay die vom Bundesjustizministerium vorgegebene Musterwiderrufsbelehrung verwendeten, mussten schmerzhaft erfahren, dass es teuer werden kann, sich blindlings auf gut gemeinte Ratschläge des Gesetzgebers zu verlassen.
Hauptangriffspunkte sind die in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltene zweiwöchige Widerrufsfrist sowie die Belehrung über den Fristbeginn. Der Groll vieler Händler, die sich deswegen eine Abmahnung eingefangen haben, ist daher verständlich. Nun wird eine interessante Frage diskutiert:
Können die betroffenen Händler die Kosten der Abmahnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Schadenersatz geltend machen?
Grundvoraussetzung hierfür wäre, dass durch die Erstellung der Musterwiderrufsbelehrung eine Amtspflichtverletzung begründet worden wäre. Es ist aber bereits fraglich, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorliegt, ob die Widerrufserklärung also wirklich „falsch“ ist. Die Entscheidungen des Kammergerichts Berlin sowie des Oberlandesgerichts Hamburg, auf die die einmonatige Widerrufsfrist zurückgeht, beziehen sich mit keiner Silbe auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Musterwiderrufsbelehrung. Sie verweisen lediglich darauf, dass bei eBay die Besonderheit besteht, dass nicht wirksam vor Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt werden könne, da die bloße Anzeige der Widerrufsbelehrung im eBay-Angebot nicht den Anforderungen der Textform genüge. Hieraus folge die einmonatige Widerrufsfrist, da der Verbraucher erst nach Vertragschluss, etwa durch eine in der Kaufbestätigungsmail enthaltene Widerrufsbelehrung, in Textform über das Widerrufsrecht belehrt werden könne.
Es bestehen mittlerweile jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Berliner und Hamburger Richter. Berufskollegen aus Münster, Flensburg, Paderborn und Schleswig haben ihnen in Beschlüssen und Urteilen bereits die Gefolgschaft verweigert und lassen eine zweiwöchige Widerrufsfrist gelten. Auch in der juristischen Literatur formiert sich Opposition. Klarheit wird allerdings wohl nur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringen.
Selbst wenn dieser aber ausdrücklich aussprechen würde, dass die Musterwiderrufsbelehrung fehlerhaft ist (unwahrscheinlich!), hätte dies nicht zur Folge, dass betroffene Händler nun auf Ansprüche hoffen können. Für die Geltendmachung eines Anspruches hat der Gesetzgeber nämlich weitere Hürden aufgebaut:
Da die Musterwiderrufsbelehrung Teil einer Verordnung ist, handelt es sich um sog. legislatives Unrecht. Hier fehlt es aber nach überwiegender Auffassung in der Rechtssprechung an der sog. Drittbezogenheit der Amtpflichtverletzung, heißt: eine Amtspflichtverletzung liegt nur dann vor, wenn durch diese Amtspflicht eine konkrete Person geschützt wird. Gesetze und Verordnungen richten sich aber an die Allgemeinheit. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Individualisierbarkeit der Vorschrift besteht. Die Verordnung also einen indiviualisierbaren Adressatenkreis hat.
Hier bestehen hinsichtlich der Musterwiderrufsbelehrung erhebliche Zweifel. Im Ergebnis erscheint mir eine Klage gegen die Bundesrepublik daher eher als aussichtslos. Was bleibt, ist ein fader Beigeschmack: Rechtstreue schützt vor Strafe nicht!
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13.6.2007 von admin.
In einem Beschluss vom 05.12.2006 (Az.: 5 W 295/06) hat das KG Berlin die einmonatige Widerrufsfrist bei eBay bestätigt. Die Ausführungen des KG gehen in dem Beschluss, der nun im Volltext vorliegt, aber noch viel weiter:
Das KG vertritt die Auffassung, dass das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung insbesondere auf eBay-Angebote nicht anwendbar sei. Die amtliche Belehrung sei nur auf Widerrufsbelehrungen anwendbar, die in Textform (eMail, Brief, Fax) erfolgten. Dieser Anforderung genüge die bloße Anzeige der Widerrufserklärung bei eBay jedoch nicht, da hierdurch die Textform nicht gewahrt sei.
Der Beschluss hat weitreichende Konsquenzen: Wer die amtliche Widerrufsbelehrung bei eBay verwendet, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden. Stein des Anstoßes ist nach Ansicht des KG die Formulierung: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Da der Fristbeginn nach Ansicht des KG erst durch eine Belehrung in Textform ausgelöst werde, sei die Belehrung in diesem Punkt unrichtig: Der Verbraucher werde über den Beginn der Frist getäuscht. Nach Ansicht des KG müsse daher in der Widerrufsbelehrung formuliert werden, dass die Frist „frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.“
Auswirkungen dürfte dieser Beschluss auch auf die Verwendung des amtlichen Musters innerhalb von Online-Shops haben, denn folgt man der Ansicht des KG, so darf der Passus „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ auch nicht mehr innerhalb von Online-Shops verwendet werden, da auch in diesem Fall die Widerrufsbelehrung nicht in Textform erfolgt. Diese Voraussetzung wird vielmehr erst mit der Übersendung der Widerrufsbelehrung per E-Mail erfüllt.
Der Beschluss zementiert zudem die Auffassung, dass die Verwendung der Wertersatzklausel bei eBay nicht mehr möglich ist, da der Verbraucher über die Wertersatzpflicht „bei Vertragsschluss“ „in Textform“ zu belehren ist. Dies ist, denkt man die Auffassung des KG konsequent zu Ende, innerhalb des Angebotes von eBay nicht umsetzbar, da ein entsprechender Hinweis in Textform erst nach Vertragsschluss erteilt werden kann.
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13.6.2007 von admin.
Nach dem KG Berlin hat das OLG Hamburg in einem neuerlichen Beschluss vom 12.01.2007 (Az.: 3 W 206/06 entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat beträgt. Das Gericht bleibt damit bei seiner ursprünglichen Rechtsauffassung. Das OLG Hamburg bestätigt damit seine bisherige Auffassung (Urteil v. 24.8.2006, Az. 3 U 103/06). Der Rechtsauffassung der Vorinstanz, die Tatsache der 90tägigen Speicherung des Angebotes bei eBay nach Vertragsschluss genüge der Textform erteilte das Gericht damit eine eindeutige Absage. Wie das Landgericht Hamburg entscheid jedoch zwischenzeitlich auch das Landgericht Paderborn.
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