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Juli 2007
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Archive für Juli 2007

Wenn der Kunde pöbelt - Unterlassungsanspruch gegen negative Bewertung

Wer in einschlägigen Bewertungsforen wahrheitswidrige Tatsachen über einen Online-Händler äußert, kann auf Unterlassung und Beseitigung der Bewertung in Anspruch genommen werden (AG Pinneberg, Beschluss vom 26.06.2007; Az.: 68 C 61/07). Im konkreten Fall hatte ein Käufer nach einer Transaktion folgende Bewertung geschrieben:
 

Achtung! Finger weg! Berechnet um 350%(!!!) überzogene Portokosten. 3,00 € für einen Brief bezahlt: laut Poststempel 0,85 €, schreibt freche emails und erstattet die Kosten nicht. Nie wieder! Amazon und Verbraucherschutz sind informiert.
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer ein Buch über einen Online-Marktplatz erworben. Versand- und Verpackungskosten sind vom Marktplatzbetreiber mit 3,00 € fest vorgegeben. Diese werden zudem in der Artikelbschreibung und im Warenkorb für jeden Kaufinteressenten gesondert ausgewiesen. Der Käufer monierte bei Erhalt der Ware, dass die tatsächlichen Versandkosten lediglich 0,85 € betragen hätten. Er verlangte die Erstattung des Differenzbetrages. Andernfalls drohte er an, den Verkäufer negativ zu bewerten um andere Kaufinteressenten vom Kauf abzuhalten.

Online-Tauschbörsen: Haften Eltern für Ihre Kinder?

Die Musikindustrie ist offenbar entschlossen, entschieden gegen Nutzer sog. Online-Tauschbörsen vorzugehen. Derzeit werden über beauftragte Anwälte offenbar im großen Umfang Abmahnungen verschickt, in denen gleichzeitig Schadenersatzforderungen gegen die Inhaber des Internetanschlusses geltend gemacht werden. Je nach Zahl der aufgefundenen Titel schwanken die „Friedensangebote“ mit denen eine vergleichsweise außergerichtliche Einigung angeboten wird, zwischen 2.000,00 € und 10.000,00 €. Das Problem: Oftmals sind es nicht die Anschlussinhaber, die aktiv Tauschbörsen nutzen, sondern deren minderjährige Kinder. Da Minderjährige nur dann selbst auf Schadensersatz haften, wenn sie schon über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügen, stellt sich die Frage, ob die Eltern als Anschlussinhaber im Weg der „Störerhaftung“ in Anspruch genommen haben. Diese Frage ist noch nicht endgültig geklärt. Während das Landgericht Hamburg eine Haftung der Eltern bejaht, lehnt das Landgericht Mannheim eine Haftung der Eltern ab. Ob die hohen Schadenerssatzforderungen der Musikindustrie berechtigt sind, wird sich in jedem Einzelfall zeigen müssen. Grundsätzlich kann derzeit jedoch nur angeraten werden, die Internetnutzung der eigenen Kinder zu kontrollieren und die Installation von sog. Peer2Peer-Programmen zu (technisch) unterbinden.

OLG Hamburg revidiert Rechtsprechung zu Verstößen gegen die PAngVO

Unterlässt ein Online-Händler in unmittelbarere Nähe zum Artikel den Hinweis darauf, dass es sich bei den ausgewiesenen Preisen um Endpreise („inkl. MwSt.“) handelt, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein solcher Verstoß sei jedoch unerheblich und berechtige Mitbewerber nicht zur Abmahnung, so das OLG Hamburg (Urteil vom 14.02.07; Az.: 5 U 152/06). Nach Auffassung der Hamburger Richter stelle die Tatsache, dass es sich um einen Endpreis handele eine Selbstverständlichkeit dar. Das Fehlen eines solchen Hinweises beeinträchtige das Verbraucherinteresse allenfalls im geringen Maße. Anders hatte dies noch die Vorinstanz gesehen.
Kommentar: Das Urteil des OLG Hamburg ist beachtlich, da es in früheren Urteilen und Beschlüssen in vergleichbaren Fällen noch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß bejaht hatte. Es ist dennoch Vorsicht geboten: Denn das Gericht hält daran fest, dass der fehlende Hinweis auf Inklusivpreise in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Artikel einen Wettbewerbsvestoß darstellt. Ein Hinweis auf die enthaltene Umssatzsteuer im Warenkorb und/oder in den AGB reicht demnach nicht! Dieser Verstoß „überspringt“ nach Ansicht der Hamburger Richter jedoch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Trotz der Lockerung der Rechtssprechung kann nur angeraten werden, die im Online-Shop ausgewiesenen Preise mit dem Hinweis (inkl. MwSt.; zzgl. Versandkosten (Link auf die Versandkosten)“) zu versehen.

Kehrtwende: OLG Hamburg hält Wertersatzklausel bei eBay für zulässig

Die Verwirrung um die Widerrufsbelehrung nimmt kein Ende: Mit Beschluß vom 19.06.2007 – Az.: 5 W 92/07) hält das OLG Hamburg die Verwendung der Wertersatzklausel bei eBay zumindest dann für wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware in Textform übersendet wird. Das OLG Hamburg vertritt damit eine andere Auffassung als das LG Berlin, das die Verwendung einer Wertersatzklausel innerhalb eines eBay-Angebots für unwirksam hält. Erstaunlich ist diese Entscheidung aber auch deshalb, weil ein anderer Senat des OLG Hamburg die Auffassung vertritt, dass innerhalb von eBay über ein einmonatiges Widerrufsrecht zu belehren ist, da die Widerrufsbelehrung innerhalb einer eBay-Artikelbeschreibung nicht der Textform genüge. Verfolgt man diese Argumentation konsequent, so ist die Verwendung einer Wertersatzklausel innerhalb eBays nicht möglich.
Im Umkehrschluss bedeutet dies folgendes: Wenn der erkennende Senat die Verwendung einer Wertersatzklausel für zulässig hält, reicht es streng genommen auch, über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren.
Fazit: Im Kern ist die neue Entscheidung des OLG Hamburg zu begrüßen. Problematisch erscheint allerdings die aufgrund der widersprüchlichen Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte entstehende zunehmende Unsicherheit bei den Händlern. Solange eine Entscheidung des BGH aussteht, wird eindringlich daher davor gewarnt, innerhalb eBays über ein lediglich zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren und eine Wertersatzklausel für den bestimmunggemäßen Gebrauch aufzunehmen. Es ist dabei stets zu bedenken, dass potentielle Abmahner nach dem UWG die Möglichkeit haben, jedes Landgericht in Deutschland anzurufen und: solange das LG Berlin und das KG Berlin an ihrer bisherigen Rechtssprechung festhalten, werden diese auch im Fall der Fälle angerufen.

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