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September 2007
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Archive für September 2007

Amtlich: Schnäppchenjagd nicht strafbar!

Wer besonders günstige, neuwertige Ware über eBay erwirbt und zudem weiß, dass diese aus Polen stammt, macht sich nach Auffassung einer Pforzheimer Amtsrichterin strafbar. Begründung: Allein anhand dieser Fakten müsse der Verkäufer erkennen, dass es sich um gestohlene Ware handele. Das ist mit Blick auf den Versteigerungsverlauf bei eBay geradezu paradox: Stellen Sie sich vor, Sie bieten auf einen neuwertigen Artikel, der nach Angaben des Herstellers 1.000,00 € kostet. 10 Minuten vor Auktionsende sind Sie Höchstbietende(r) mit 400,00 €. Folgt man der Auffassung des AG Pforzheim, können Sie nur hoffen, dass Sie jemand überbietet und der Kelch an Ihnen vorüber geht….Das werden bange Minuten. Nun die gute Nachricht: Dass die Pforzheimer Richterin über das Ziel hinausgeschossen war, befand nun auch das Landgericht Karlsruhe in der Berufungsverhandlung und sprach den Käufer frei. Es gehe zu weit, alltägliches Verghalten zu kriminalisieren, ohne dass besondere Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung vorlägen, so die Karlsruher Richter. Lesen Sie den ganzen Bericht einschließlich der Stellungnahme von TECLAW bei Spiegel Online unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,508414,00.html

Belehrungspflichten stellen Justiz vor Herausforderung

Dass die Belehrungs- und Informationspflichten für Online-Händler ein schwieriges Feld sind, ist vielen von Ihnen aus leidvoller Erfahrung bekannt. Es scheint nun aber tatsächlich so schwierig zu sein eine ordnungsgemäße Widerrufsbeleherung zu erstellen, dass selbst eine Justizbehörde damit überfordert ist und das vorgesetzte Justizministerium nahezu hilflos auf eine Abmahnung reagiert. Wie kurios sich der Versuch der Staatsanwaltschaft Magdeburg gestaltet, über eBay eingezogene Schmuckstücke zu verkaufen, berichtet der Spiegel in seiner Online-Ausgabe unter:
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,507693,00.html

Abmahnfalle: Gewährleistungsverkürzungen bei Gebraucht-Artikeln

Derzeit kursieren im Internet offensichtlich Abmahnungen, die die bisher gängige Formulierung „Gebrauchte Ware: Gewährleistung 12 Monate“ zum Inhalt hat. 

Hintergrund: Zwar ist die Verkürzung von Gewährleistungsfristen bei gebrauchter Ware im Grundsatz zulässig. Dies gilt jedoch nur für die Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder den Rücktritt. Zu den Gewährleistungsansprüchen im weiteren Sinne gehören jedoch auch Schadenersatzansprüche. An den Ausschluss bzw. die Verkürzung von Schadenersatzansprüchen stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen. Es ist daher unbedingt anzuraten, das eigene Angebot auf diese oder gleichartige Klauseln zu überprüfen und sich hinsichtlich möglicher Gewährleistungsansprüche beraten zu lassen. 

OLG Düsseldorf reduziert Gegenstandswert bei Abmahnungen auf 900,00 €

Das OLG Düsseldorf hat in einer erfreulichen Entscheidung den Gegenstandswert bei sog. Standardverstößen im Internethandel auf 900,00 € reduziert. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Die abmahnende Partei hatte einen Gegenstandswert von 15.000,00 € angesetzt. Das LG Münster hatte diesen bereits auf 5.000,00 € reduziert. Dies sei angesichts des Verstoßes und des Störerpotentials jedoch noch immer zu hoch, befand das OLG Düsseldorf. Entscheidend sei, dass es angesichts der Vielzahl der Angebote im Internet eher ein Zufall sei, dass sich ein Verbraucher wegen einer falschen Widerrufsbelehrung für das Angebot des Abgemahnten entscheide.  

Hintergrund: In der Justiz findet derzeit offenbar ein Umdenken in Sachen Abmahnungen statt. Ursache hierfür dürfte u.a. die Tatsache sein, dass Gerichte zunehmend durch die Vielzahl einstweiliger Verfügungsverfahren belastet werden und auf diesem Wege versuchen, die Attraktivität von Abmahnung im Internet zu reduzieren. Diese Entwicklung ist derzeit an vielen Gerichten zu beobachten. Für relativ einfache Verstöße (falsche Widerrufsbelehrung, Verstoß gegen PreisnangabenVO, Verstoß gegen Buchpreisbindung) reduzieren immer mehr Gerichte die Gegenstandswerte auf bis zu 2.500,00 €. So dürfte die Düsseldorfer Entscheidung zwar noch ein Ausreißer sein, jedoch eine Schneise für noch zögernde Gerichte schlagen.

Anbieterkennzeichnung auf der “mich”-Seite

Kammergericht, 5 W 116/07, 11.05.2007 

Die Antragsstellerin (AS) rügte der Antragsgegner (AG) habe gegen die Impressumspflicht verstoßen, da er keine Angaben zur Anbieterkennzeichung auf der Angebotsseite machte.  

Nach Auffassung des KG erfülle der AG seine Impressumspflicht in bei eBay auf einer nachgelagerten Seite, die auf der Startseite des eBay-Shops mit Anklicken der Schaltfläche “mich” erreicht werden konnte. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung genüge es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links „Kontakt“ und „Impressum“ erreichbar sei (BGH GRUR 2007, 159 ff. – Anbieterkennzeichnung im Internet).Der Begriff „mich“ wurde in diesem Zusammenhang den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ gleichgestellt, da sich die gesuchten Anbieterdaten hinter „mich“ nahe liegend vermuten ließen. 

Quelle:                   http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_116-07.pdf

Wettbewerbswidriges Angebot: Abbildung stimmt nicht mit Angebotstext überein

LG Kleve, 8 O 128/06, Urteil vom 02.03.2007 

Der Beklagte und der Kläger (K) handelten bei eBay mit Angelzubehör.Der BK bot ein Pilker-Set mit 5 Pilkern unterschiedlicher Größe an. Die Abbildung im Angebot zeigte jedoch 6 Pilker gleicher Größe.Weiterhin hieß es in der Widerrufsbelehrung des B, wenn der Besteller ein Verbraucher sei, dann könne er seine Bestellung bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Begründung widerrufen. 

Nach Auffassung des LG verstoße das Angebot gegen  das WettbewerbsrechtEs fehle die Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung, nämlich die Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Pilker. Dem Angebot könne nach Ansicht der Kammer die zu liefernde Stückzahl nicht eindeutig entnommen werden, da ein Widerspruch zwischen Abbildung und Text bestehe. 

Ebenso wurde die Widerrufsbelehrung des B beanstandet.Die Widerrufsbelehrung müsse dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Es reiche nicht, dass der Empfänger die Widerrufsbelehrung speichern und ausdrucken und damit dauerhaft machen könne. Nicht der Empfänger, sondern der Anbieter von Waren hat die Bestimmungen zur Erfüllung der Textform zu leisten. Es stehe zudem fest, dass bei „sofort kaufen“- Verträgen bei eBay ein Kaufvertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Gebot zustande komme. So dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die Widerrufsbelehrung noch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform vorliege.Somit betrage die Widerrufsfrist nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat.Demnach sei auch die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und daher wettbewerbswidrig (§ 312c BGB, § 3, 4 Nr. 11 UWG).

Achtung: Versandkosten müssen auch beim Versand ins Ausland angegeben werden

OLG Hamm, 4 W 19/07, Beschluss vom 28.03.2007 

Die Antragsgegnerin (AG) gab auf einer Handelsplattform im Internet für ihre Waren keine Kosten für den Versand ins außereuropäische Ausland an. 

Die Antragsstellerin (AS) stellte einen Unterlassungsantrag, da die AG ihrer Meinung nach unlauteren Wettbewerb betreibe und gegen die Preisangabenverordnung verstoße. 

Dem Unterlassungsantrag wurde stattgegeben.Es sei nicht ersichtlich, dass die AG ihren Versandkreis entsprechend eingeschränkt habe, womit davon auszugehen sei, dass sie ihre Waren auch im Ausland vertreibe. Sie habe auch nicht die Einzelheiten zur Berechnung der Versandkosten angegeben, soweit eine vorherige Angabe dieser Kosten im Einzelfall nicht möglich sei. Damit fehle die Angabe der Versandkosten für das außereuropäische Ausland und verstoße gegen die Preisangabenverordnung. (§§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 II Nr. 2 PAngV) In diesem Fall liege keine Unerheblichkeit vor. Käufer bekämen so die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt. Damit seien die Verbraucher irregeführt und die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleiches werde hierdurch erheblich erschwert. (§ 3 UWG) 

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_W_19_07beschluss20070328.html

KG Berlin: fehlender Hinweis „inkl. MwSt.“ = Bagatellverstoß

Kammergericht, 5 W 116/07, 11.05.2007

Der Antragsgegner (AG) gab auf seiner Angebotsseite bei eBay als Verkäufer einen Endpreis an. Der Hinweis, dass es sich um einen Bruttopreis (inkl. Mwst) handelte, fehlte jedoch. Das LG Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers zurück. Hiergegen legte der AS Beschwerde ein.

Die Beschwerde blieb erfolglos, da die Nichtangabe der MwSt. in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe zwar gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV verstoße, aber als Bagatellfall nicht i.S. von § 3 UWG wegen wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit verfolgt werden könne.

Das Kammergericht war der Ansicht, dass der in Rede stehende Verstoß nicht geeignet sei den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der sonstigen Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Da die richtige Preisermittlung erfolgte, wurden Verbraucherinteressen nicht spürbar beeinträchtigt.

Quelle: http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_116-07.pdf

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