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Archive für Oktober 2007

Kammergericht entscheidet: Fehlende Angabe von Auslandsversandkosten kann lediglich ein Bagatellverstoß sein - Telefonnummer in Rückgabebelehrung nicht wettbewerbswidrig

Kammergericht Berlin, 5 W 266/07, Beschluss vom 07.09.2007

Der Antragsgegner (AG) bot auf seiner Internetseite Waren zum Verkauf an. Im Zusammenhang mit seiner Belehrung über das Rückgaberecht gab er auch eine Telefonnummer an.
Nach Ansicht der Antragsstellerin (AS) stelle nicht nur das eine wettbewerbswidrige Handlung dar, sondern auch, dass der AG den Versand in das europäische Ausland anbot, ohne aber über die Höhe der Auslandsversandkosten zu informieren.

Das Kammergericht entschied, dass die Angabe der Telefonnummer bei der Belehrung über das Rückgaberecht keinen Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin begründe.
Ein Verbraucher sei über ein ihm eingeräumtes Recht mit einer deutlich gestalteten Belehrung zu informieren. Dem Zweck der Belehrung entsprechende Zusätze seien zulässig. Demnach seien Erklärungen mit eigenem Inhalt, die von der ursprünglichen Belehrung ablenken, nicht erlaubt.
Würde es sich um eine Widerrufsbelehrung handeln, so könne die Angabe einer Telefonnummer den Verbraucher denken lassen, er könne auch telefonisch sein Widerrufsrecht ausüben. Hier handele es sich aber um eine Rückgabebelehrung, die nach ihrem Wortlaut schon auf eine tatsächliche Handlung gerichtet ist. Nach den Worten „Die Rücksendung hat zu erfolgen an:“ folgte die vollständige Anschrift des AG. Erst dann wurde die Telefonnummer genannt. Diese diene dem Verbraucher lediglich für Rückfragen und es sei ihm klar, dass er nicht telefonisch von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen könne.

Hinsichtlich der fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland sprach das Kammergericht der AS ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch zu.
Das Kammergericht gehe nicht davon aus, dass der AG für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetze als die allgemein genannten „Versandkosten: EUR 12,00“.
Zudem nehme das Kammergericht an, dass es sich hier lediglich um ein Bagatellverstoß handele. Es sei zwar richtig, dass interessierte Käufer im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können, hier liege aber ein Ausnahmefall vor.
Der AG wende sich mit seinem deutschsprachigen Internetauftritt in erster Linie an Inländer. Sollten Käufer sich aus verschiedensten Gründen für einen Versand ins Ausland interessieren, so rechnen sie ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Da der AG allenfalls mit einer geringen Nachfrage diesbezüglich rechnen könne, bedeute eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Die Möglichkeit nähere Einzelheiten zur Berechnung der Versandkosten anzugeben, führe in diesem Fall aufgrund der Vielschichtigkeit der Waren und der jeweiligen europäischen Länder nicht weiter.

Quelle: www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_266-07.pdf

BGH entscheidet über Informationspflichten im Fernabsatz – Sternchenhinweis auf Umsatzsteuer genügt

BGH, I ZR 22/05, Urteil vom 04.10.2007

Ein Versandhandelsunternehmen bewarb im Internet seine Waren. Die Klägerin (KL) beanstandete, dass der Händler die Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung der Waren über die Gewährleistungsregelungen informiert habe.
Zudem wies der der Händler bei Angabe seiner Preise nicht darauf hin, dass diese die Umsatzsteuer enthielten.

Der BGH entschied, dass der Händler nicht zu einer Information der Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften verpflichtet sei.
Die von der KL beanstandete Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bezog sich auf eine Informationspflicht, die in der BGB-InfoV geregelt sei. (§1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV) Diese Regelung beziehe sich aber nur auf vertragliche Gewährleistungsbedingungen, über die sich ein Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren könne. Da der Händler keine vom Gesetz abweichenden Gewährleistungsbedingungen vereinbart hatte, müsse er weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.

Der BGH räumte ein, dass ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein müsse. Dieser Anforderung genüge es aber, wenn gerade bei einer Anzeigenwerbung dies durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehe.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0140/07

BGH entscheidet über den Ort des Hinweises auf Umsatzsteuer und Versandkosten

BGH, I ZR 143/04, Urteil vom 04.10.2007

Ein Handelsunternehmen bewarb im Internet seine Waren. Weder neben der Abbildung und der Beschreibung der beworbenen Produkte, noch auf den folgenden Seiten, mit weiteren Angaben zu den jeweiligen Produkten, erfolgte ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer und auf hinzukommende Versandkosten.
Diesen Hinweis fand man erst nach dem Einlegen eines Produkts in den Warenkorb, sowie beim Durchsuchen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens und unter dem Menüpunkt „Service“.

Gemäß der Preisangabenverordnung sei ein Versandhändler dazu verpflichtet sowohl auf die in seinen Preisen enthaltene Umsatzsteuer als auch auf hinzukommende Versandkosten hinzuweisen. Diese Informationen müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sein und sollten leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Der BGH stellte fest, dass der Internetauftritt zwar den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach, aber er erkenne nicht aus den Vorschriften der Preisangabenverordnung, dass der geforderte Hinweis auf derselben Internetseite zu stehen habe, auf der die Ware angeboten werde und der Preis stehe.
Ein Internetnutzer wisse, dass im Versandhandel zusätzlich zum Preis Versandkosten anfallen. Der Nutzer gehe auch davon aus, dass die genannten Preise Endpreise seien.
Nach Auffassung des BGH genüge es, wenn der Hinweis über die enthaltene Umsatzsteuer und hinzukommende Versandkosten alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite erscheine, die noch vor Beginn des Bestellvorgangs aufgerufen werden müsse.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0e246149b75a4396aabb1bd8e7d0e5a2&anz=1&pos=0&nr=41308&linked=pm&Blank=1

Im Falle des Widerrufs hat der Unternehmer die Kosten der Hinsendung zu tragen

OLG Karlsruhe, 15 U 226/06, Urteil vom 05.09.2007

Die Beklagte (BK) berechnete den Kunden ihrer Internetseite eine Versandkostenpauschale von 4,95 € pro Bestellung. Im Falle eines Widerrufs sollte bei bereits bezahlten Waren und Versandkosten eine Rückerstattung der Pauschale nicht stattfinden. Denjenigen Kunden, die noch nicht bezahlt hatten, stellte die BK eine Rechnung über den Versandkostenanteil aus.

Das OLG Karlsruhe stellte fest, die BK habe die Kosten der Hinsendung im Falle des Widerrufs zu tragen.
Zwar sei die Tragung der Hinsendekosten nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Geregelt sei aber, dass dem Verbrauch einzig die Rücksendekosten auferlegt werden dürfen. Daraus könne man schließen, dass gerade die Hinsendekosten eben nicht dem Verbraucher auferlegt werden dürfen.
Durch die Auslegung der nationalen Gesetze erschließe sich die verbraucherschützende Eigenschaft dieser Normen. In den europarechtlichen Fernabsatzrichtlinien sei zudem explizit geregelt, dass die einzig auferlegbaren Kosten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren seien. (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 FernabsatzRL) Somit habe der Verbraucher einen Anspruch auf eine kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlung.

Der Erstattungsanspruch, bzw. das Verweigerungsrecht bei noch nicht bezahlten Waren, gelte aber nur, wenn alle in einem einheitlichen Bestellvorgang bestellten Waren zurückgesandt werden.

Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_368.pdf

Tauschbörsennutzung – Die sieben populärsten Irrtümer

1. Wenn ich nur Musiktitel „zum privaten Gebrauch“ herunterlade, tue ich nichts Verbotenes

Falsch. Das Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Titels ist ebenfalls eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung eines urheberrechtlichen geschützten Werks und damit verboten. Schlimmer noch: Die meisten Tauschbörsen stellen die heruntergeladenen Titel -von vielen Nutzern zumeist unbemerkt- zum Abruf für andere bereit. Hierin liegt ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Zudem führt dies Anti-Piracy-Firmen meist erst auf die Spur der Tauschbörsennutzer.

2. Ich bin minderjährig. Mir kann sowieso nichts passieren.

Falsch. Im Kern handelt es sich bei einer Urheberrechtsverletzung um eine sog. unerlaubte Handlung. Bei der Beurteilung der Frage, ob Minderjährige selbst haftbar gemacht werden, wird auf deren Einsichtsfähigkeit abgestellt, dass heißt auf die Frage, ob die Jugendlichen erkennen können, dass sie mit dem illegalen Download Unrecht tun. Die Gerichte haben dies im Fall von 15- und 16jährigen Jugendlichen wiederholt bejaht.

3. Wir als Elten können für die Downloads nicht verwantwortlich gemacht werden. Schließlich haben unsere Kinder von Ciomputern und Internet mehr Ahnung als wir.

Falsch. Mehrere Gerichte haben zwischenzweitlich entschieden, dass Eltern im Falle illegaler Downloads von Musiktiteln als Anschlussinhaber selbst haftbar gemacht werden können, auch wenn sie keine Kenntnis vom Treiben Ihrer Kinder haben. Eltern müssen daher nicht nur auf das Verbot illegaler Downloads hinweisen und dieses untersagen. Sie müssen dieses Verbot auch kontrollieren und den Familienrechner notfalls so einrichten (lassen), dass die Installation von Tauschbörsen nicht möglich ist.

4. Man wirft mir vor, dass ich illegal Musikdateien heruntergeladen und angeboten haben soll. Ich nutze jedoch kein Tauschbörsenprogramm. Allerdings nutze ich ein unverschlüsseltes WLAN, aber deswegen kann mir ja niemand einen Vorwurf machen.

Falsch. Wer ein unverschlüsseltes WLAN nutzt, muss damit rechnen, dass Dritte dieses Netzwerk missbräuchlich nutzen. Werden über dieses Netzwerk illegal Dateien herunter- oder hochgeladen, so kann auch der Anschlussinhaber in Anspruch genommen werden. Das gilt selbst dann, wenn er zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Nutzung nachweislich im Urlaub war und keinerlei Kenntnis von dem Vorgang hat.

5. Das Beste ist, man reagiert auf eine Abmahnung eines Anwaltbüros nicht, sondern wirft diese einfach weg.

Falsch. Wer eine Abmahnung nicht beachtet, muss damit rechnen im Wege einer sog. einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Und das kann teuer werden. Es gibt durchaus Gerichte, die je Titel einen Gegenstandswert von 10.000,00 € ansetzen. Allein bei 5 Titeln kann dies Verfahrenskosten von ca. 3.500,00 € bedeuten. Nichtstun kann daher sehr teuer werden.

6. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich erwischt werde, ist gering. Im Internet bin ich ja weitgehend anonym.

Falsch. Dies ist der größte Irrtum. Wohl nirgends in der realen Welt sind die Tätigkeiten und das Verhalten einzelner so gut nachvollziehbar und kontrollierbar wie im „Netz“. Der Eindruck, man sitze ja alleine vor dem Rechner und niemand schaue einem bei verbotenen Dingen über die Schulter, ist trügerisch. Für die Tatsache, dass man insbesondere bei illegalen Downloads nicht „unbeaobachtet“ ist, spricht allein die immense Anzahl von Strafanzeigen seit Beginn des Jahres in diesem Bereich. Diese sollen von Beginn des Jahres an, mittlerweile die Grenze von 50.000 überschritten haben.

7. Mein Provider darf meine Daten gar nicht herausgeben. Die Nutzung einer Tauschbörse kann mir daher ohnehin nicht nachgewiesen werden.

Falsch. Im Regelfall stellen die von der Musikindustrie beauftragten Anwaltskanzleien Strafantrag gegen Unbekannt unter Angabe der sog. IP-Adresse. Da eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitraum immer einen bestimmten Rechner zugeordnet ist, können die Ermittlungsbehörden herausfinden, von welchem Anschluss aus die Dateien heruntergeladen bzw. angeboten wurden. Und: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind die Anbieter verpflichtet, die Daten an die Ermittlungsbehörden herauszugeben.

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