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November 2007
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Archive für November 2007

Achtung neue Abmahnfalle: Versicherter Versand

Vor ca. einem Jahr sorgte die Angabe „unversicherter Versand“ bei eBay für eine regelrechte Abmahnwelle. Viele Händler weisen ihre Artikel nunmehr als „versichedrter Versand“ aus. Dieser gutgemeinte Kniff kann nun böse Folgen haben: Wie Computer Reseller News (http://www.crn.de/news/showArticle.jhtml;jsessionid=PRV0E242PPU02QSNDLRSKHSCJUNN2JVN?articleID=204201462&pgno=3 ) berichtet, hält das LG Hamburg (Az. 315 O 888/07) die Angabe „versicherter Versand“ für wettbewerbswidrig und daher abmahnfähig. Zum einen täusche auch diese Angabe darüber, dass der Unternehmer das Versandrisiko trage, zum anderen seien die (zusätzlich) Kosten der Versicherung nicht ausgewiesen. Sobald uns das Urteil vorliegt, werden wir genauer bereichten. Wer eine Abmahnung vermeiden möchte, verzichtet daher besser vollständig auf die Angaben „unversicherter“ und „versicherter“ Versand. Wer dennoch auf „versicherter“ Versand nicht verzichten möchte, sollte zumindest die Kosten der Versicherug pro Sendung gesondert ausweisen.

Händler können Verbraucher um Frankierung der Rücksendung bei Widerruf bitten

OLG Hamburg, 3 W 83/07, Beschluss vom 20.04.2007

Wie shop-betreiberblog.de am 22.10.2007 berichtete:
Gemäß der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen einem Kunden im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Nach deutschem Recht gelte dies nur, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteige oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbrachte habe. Es sei denn, die gelieferte Ware entspreche nicht der bestellten. (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB)
Nach derzeitiger Rechtssprechung müsse ein Unternehmer auch unfreie Warensendungen annehmen. Da durch unfreie Rücksendungen zusätzliche Kosten i. H. v. etwa 5 € entstehen und sich das besonders bei Rücksendungen mit geringem Warenwert auswirke, versuchte ein Händler seine Kunden davon abzuhalten, indem er sie bat die Sendung frankiert zurückzuschicken. Der Unternehmer wolle dem Kunden dann die angefallenen Versandkosten erstatten.

Das OLG Hamburg entschied, dass eine solche Bitte keine unzulässige Klausel sei und vom Händler verwendet werden könne.
Der Unternehmer täusche den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Er teile ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet werde. Der Verbraucher werde auch nicht zur frankierten Rücksendung getrieben, indem ihm mit Strafporto (Differenz zwischen den anfallenden Kosten der unfreien Rücksendung und den Kosten der sonst üblichen Rücksendung) gedroht werde.
Solange dem Kunden kein Strafporto auferlegt und das Porto erstattet werde, könne ein Händler nach Ansicht des OLG Hamburg eine solche Klausel verwenden.

Quelle: www.shopbetreiber-blog.de/2007/10/22/olg-hamburg-bitte-um-frankierung-der-ruecksendung-bei-widerruf-zulaessig/

Eine durch das Double-Opt-In-Verfahren fehlgeleitete E-Mail ist nicht gleich eine unerlaubte Werbemaßnahme

LG Berlin, 15 O 346/06, Urteil vom 23.01.2007

Der Antragssteller (AS) erhielt von der Antragsgegnerin (AG) eine E-Mail, die nach Auffassung des AS unerlaubte Werbung darstelle. Der AS behauptete diese E-Mail nicht veranlasst zu haben.

Das LG Berlin entschied, dass die E-Mail der AG kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des AS darstelle und keinen Unterlassungsanspruch gegen die AG begründe.
Das Zusenden einer unerwünschten werbenden E-Mail stelle objektiv durchaus einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
In diesem Fall handelte es sich jedoch um eine E-Mail, die durch das „Double-Opt-In-Verfahren“ ausgelöst wurde. Bei diesem Verfahren sei es dem Mailversand vorgeschaltet, dass eine E-Mail-Adresse in ein Bestellformular für einen Newsletter eingetragen werde. Die durch dieses Verfahren versendete E-Mail teile dem Angeschriebenen nur mit, dass die angeschriebene E-Mail-Adresse in ein Formular zur Bestellung eines Newsletters eingetragen wurde und er durch Aufrufen einer URL diese Eintragung bestätigen könne.
Die vom AS erhaltene Mail entsprach genau diesem Inhalt und Ablauf.
Die AG konnte nachweisen, dass derartige E-Mails tatsächlich nur an Adressen versandt werden, die ein Dritter zuvor in das Bestellformular eingegeben habe.
Grundsätzliche könne der AG eine Mitstörerhaftung zugeschrieben werden. Sie habe die Möglichkeit zur Versendung von Werbe-E-Mails an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen, die mit der Zusendung nicht einverstanden seien.
In diesem Fall sei dies aber anders zu beurteilen. Es sei der AG nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das Double-Opt-In-Verfahren missbraucht werde. Zu diesem Ergebnis kam das LG Berlin nach Abwägung der gegensätzlichen Interessen des AS und der AG. Der AS werde nicht stärker durch die von der AG abgesandte E-Mail beeinträchtigt, als wenn er eine fehlgeleitete, falsch adressierte E-Mail im allgemeinen E-Mail-Verkehr erhalte. Die E-Mail der AG habe eher den Charakter einer fehlgeleiteten E-Mail, als den einer Werbemaßnahme.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die AG gerade zur Vorbeugung gegen Belästigung und Verärgerung Dritter das Double-Opt-In-Verfahren eingeführt habe. Die tatsächliche Versendung des Newsletters hänge davon ab, dass der Empfänger der E-Mail den Newsletter-Empfang bestätigen müsse.
Anders sei dies zu beurteilen, wenn mit dem verwendeten Verfahren durch massenhafte E-Mails eine Belästigung vorliegen würde. Hier habe der AS aber nur eine E-Mail erhalten.

Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1282

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