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Archive für Dezember 2007

LG Karlsruhe: Nicht jeder Kauf bei eBay weit unter dem üblichen Marktpreis ist Hehlerei

Wer bei eBay eine Sache weit unter dem Marktpreis erwirbt, muss sich mit dem Vorwurf der Hehlerei auseinandersetzen. Es komme jedoch immer auf den Einzelfall an und so entschied das LG Karlsruhe (Urteil vom 28.09.2007, Ns 84 Js 5040/07 – 18 AK 136/07) für den Beklagten (B).

Das Landgericht beschäftigte sich mit dem Fall, dass der B ein als „nagelneu“ angebotenes Navigationsgerät bei eBay für ¼ des sonst üblichen Marktpreises erwarb. Wie sich später herausstellte, war dieses Gerät gestohlen.
Die für Hehlerei notwendige Hehlereiabsicht konnte dem B aber nicht nachgewiesen werden.

Dem B fehlte die mögliche bewusste Inkaufnahme, dass das Gerät gestohlen hätte sein können.
Weil ein Zuschlagspreis weder von einem einzelnen Bieter, noch vom Verkäufer der Ware im Vornherein bestimmt werden könne, lasse der Startpreis von einem 1 € ebenfalls nicht auf eine Hehlereihandlung schließen.
Die Annahme des B, es könne sich um B-Ware1 handeln, die zum Teil mit ganz erheblichen Preisnachlässen gehandelt werden, sei berechtigt.
Auch das Fehlen der Originalverpackung sei noch kein Indiz, dass es sich um illegal in den Verkehr gebrachte Neuware handele.
Da der B erst nachträglich von der Herkunft der Sachen erfuhr und er dem Verkäufer nicht bei einem weiteren Absatz gestohlener Waren behilflich war, liege in diesem Fall keine Hehlerei vor.

1 neu, oder neuwertige vollfunktionsfähige Waren, die aus dem normalen Vertrieb eines Händlers herausfallen und zum Sonderpreis angeboten werden

Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070182.htm

OLG Düsseldorf kürzt Gebührenstreitwert wegen Wettbewerbsverstoßes erneut drastisch

Das OLG Düsseldorf kürzte in seinem Urteil (vom 05.06.2007, Az. I-20 U 176/06) erneut den Gebührenstreitwedrt drastisch. Die Richter argumentierten, dass bei Wettbewerbsverstößen durch fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, die dem Verwender Wettbewerbsvorteile verschaffen sollen), der Streitwert an der unteren Grenze anzusetzen sei.
Dies begründete das Oberlandesgericht damit, dass sich ein Wettbewerbsverstoß eines Anbieters in der Branche Einzelhandel mit Notebooks, Computern und Computerkomponenten aufgrund der Vielzahl der Anbieter nur geringfügig auf den Umsatz des Antragstellers (A) auswirke.

Das OLG setzt damit seine Linie bei der Reduierung von Gegenstandswerten fort. (Vgl. http://www.internetrecht-blog.de/2007/09/04/olg-dusseldorf-reduziert-gegenstandswert-bei-abmahnungen-auf-90000-e/)

Ein rechtsmissbräuchliches Abmahnen liege seitens des jedoch A nicht vor. Das OLG erklärte, dass auch ein weniger umsatzstarkes Unternehmen mehrere wettbewerbsrechtliche Verstöße abmahnen dürfe. Ein Unverhältnis zwischen der Geschäftstätigkeit und der Anzahl der beauftragten Abmahnungen lasse nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen schließen. Auch überhöhte Streitwertangaben ließen diesen Schluss nicht zu.

Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_411.pdf

BGH erklärt AGB-Klauseln für unwirksam

Im Internethandel sollte auf die genaue Formulierung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geachtet werden.
So zeigt das Urteil des BGH (vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07), dass bei nicht ausreichender Konkretisierung einer Klausel und bei einem zu weit gehenden Vorbehalt der Änderung von Leistungen und Vertragsbedingungen die Wirksamkeit von AGB-Klauseln aberkannt werden kann.

Eine Klausel in den AGB, die dem Verwender hinsichtlich der Vertragsbedingungen Änderungen vorbehalte, müsse ausreichend konkretisiert werden. Es reiche demnach nicht aus die Zumutbarkeit der Änderung für den Vertragspartner vorauszusetzen.
So hielt der BGH eine Klausel für unwirksam, die dem Verwender das Recht zur Änderung einer versprochenen Leistung vorbehalte, ohne erkennen zu lassen, dass die Änderung nur geschehe, wenn triftige Gründe vorliegen. Der Vertragspartner müsse durch die Klausel zusätzlich das mögliche Ausmaß der Leistungsänderung erkennen können. Sollte eine Klausel diesen Forderungen nicht entsprechen, würde der Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Der BGH hielt ebenfalls eine Klausel für unwirksam, die eine einschränkungslose Preisanpassung vorbehalte:
Grundsätzlich seien Preisanpassungsklauseln in AGB erlaubt, jedoch müssen auch diese aufzeigen was eine Preiserhöhung notwendig mache. Demnach müsse konkretisiert werden, dass eine Preiserhöhung nur infolge von Kostenerhöhungen geschehe und die einzelnen Kostenelemente und deren Gewichtung im Gesamtpreis offengelegt werden. Eine Gewinnerhöhung dürfe durch eine Preisanpassung nicht geschehen.

Der BGH erteilte eine Absage an die Begründung, dass einem Verwender solcher Klauseln aufgrund von Marktverhältnissen eine Konkretisierung der Voraussetzungen sowie die Art und der Umfang der Anpassung von Vertragsbedingungen unmöglich seien.

Außerdem erklärte der BGH eine Klausel, die durch das (ggf. fingierte) Einverständnis des Vertragspartners den Verwender der AGB einen uneingeschränkten Änderungsvorbehalt für seine Leistungen und Vertragsbedingungen einräume, ebenfalls für unwirksam.
Nach Ansicht des BGH könne eine so weitreichende Änderung nicht in AGB geregelt werden. Eine Vereinbarung in dieser Form werde nur durch einen Änderungsvertrag wirksam.

Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070187.htm

LG Köln: Abmahnung trotz fehlender Originalvollmacht wirksam / Gegenstandswert 10.000,00 € je Musiktitel!

Achtung: Wer illegal Musiktitel herunterlädt und im Wege von Tauschbörsen Drittten wieder zur Verfügung stellt, muss im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme weiterhin mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten rechnen. Das LG Köln (LG Köln, 28 O 384/06, Urteil vom 06.06.2007) setzte je Tilel einen Gegenstandswert von 10.000,00 € an. Im zugrundeliegenden Fall wurde der Beklagte wegen vier Titeln auf Unterlassung in Ansruch genommen. Das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 40.000,00 € fest. Für die meist jugendlichen „Täter“ ist diese Praxis äußerst schmerzhaft. Bei diesem Gegenstandswert belaufen sich allein die Kosten des Gerichtsverfahrens auf ca. 6.600,00 €!

Der weitverbreitetenden Ansicht, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne das Vorliegen einer Originalvollmacht des Abmahnenden unwirksam sei, erteilte das LG Köln ebenfalls eine Absage: Der Abgemahnte könne sich nicht (über § 174 BGB) darauf berufen, dass er keine Originalvollmacht mit dem anwaltlichen Abmahnschreiben erhalten habe. Eine Aufforderung Abgabe einer Unterlassungserklärung sei kein einseitiges Rechtsgeschäft, auf das § 174 BGB Anwendung finden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. V. 27.07.2000 – Az. 6 W 18/00).

Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070179.htm

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