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26.1.2008 von admin.
Das LG Frankfurt a. M. entschied mit Beschluss vom 05.12.2007 (Az. 2-03 O 526/07), dass ein Provider nicht für rechtswidrige Inhalte auf den von ihm zur Verfügung gestellten Webseiten haften müsse.
Es fehle an 3 wichtigen Eigenschaften: Der Provider habe weder die angebotenen Leistungen selbst öffentlich zugänglich gemacht, noch sei er Teilnehmer der Handlung gewesen. Außerdem könne ihm nicht die Ursache für die rechtswidrige Handlung zugerechnet werden.
Zur Teilnehmerhandlung verwies das LG Frankfurt a. M. auf das Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007 (Az. 14 O 125/07). Ein Teilnehmer müsse ein gewisses Wettbewerbsinteresse mit konkretem Bezug auf die verbotenen Inhalte haben. Aus der Vereinnahmung monatlicher Entgelte, die vollkommen unabhängig von den Inhalten der zur Verfügung gestellten Internetseiten erhoben werden, könne kein Wettbewerbsinteresse hergeleitet werden. Der Provider erbringe lediglich eine reine Telekommunikationsleistung und profitiere in keiner Weise von der Nutzung der beanstandeten Internetseiten.
Quelle:
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_429.pdf
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_413.pdf
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26.1.2008 von admin.
Mit Beschluss vom 29.11.2007 entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 107/07) erneut ein Verfahren wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Mit einem Streitwert bis zu 900,- € verfolgte das OLG weiterhin seine Linie, Abmahnungen in diesem Bereich wirtschaftlich unattraktiv zu machen.
Im vorliegenden Fall war es wieder einmal die Formulierung hinsichtlich des Fristbeginns, die abgemahnt wurde. Diese war unvollständig, wich vom gesetzlichen Widerrufsmuster ab und war damit rechtswidrig.
Den niedrigen Streitwert begründete das OLG mit der geringen wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes. Das Gericht räumte aber ein, dass sich eine deutlich höhere Streitwertfestsetzung durch andere Umstände, wie z. B. hoher Umsatz, Art der Waren oder Personen der Mitbewerber ergeben könne.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_426.pdf
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26.1.2008 von admin.
Nachdem nun mehrere Gerichte (siehe u. a.: OLG Düsseldorf I-20 W 15/07
05.07.2007, OLG Stuttgart 2 W 46/07 23.08.2007 und OLG Hamburg 3 W 189/07 30.10.2007) unterschiedliche Streitwerte von 900 € bis 15.000 € für Wettbewerbsverstöße gegen Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht festgesetzt haben, entschied das OLG Celle (mit Beschluss vom 19.11.2007, Az. 13 W 112/07) einen ähnlichen Sachverhalt. Dabei setzte das Gericht den Streitwert aber relativ niedrig mit 3.000 € an.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine nicht gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene zwar dem Schutze der Verbraucher, beeinträchtige einen Mitbewerber jedoch nur unwesentlich. Hierdurch werde nicht allein eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers der Vorschriften beeinflusst.
Das Gericht berücksichtigte auch den nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachverhalt.
Mit einem Streitwert von 3.000 € sah das OLG Celle die Umstände als ausreichend bemessen an.
Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070210.htm
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26.1.2008 von admin.
Mit Beschluss vom 30.10.2007 (Az. 3 W 189/07) setzte das OLG Hamburg einen Streitwert von 5.000 € fest und begründete es ähnlich wie das OLG Düsseldorf (URL der zusammengefassten Entscheidung)
Es war der gleichen Ansicht, dass bei der Bemessung des Streitwerts die Verbraucherschutzinteressen entscheidend seien. Von der ohnehin nicht messbaren Gefährdung der Umsätze des Antragsstellers könne nicht der Streitwert abhängig gemacht werden.
Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € begründete das Gericht, indem es das pflichtverletzende Verhalten der Antragsgegnerin lediglich anders bewertete.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_407.pdf
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26.1.2008 von admin.
Mit Beschluss vom 23.08.2007 legte das OLG Stuttgart (Az. 2 W 46/07) bei dieser Art von Wettbewerbsverstößen einen Streitwert in Höhe von 15.000 € fest. Das OLG hält diesen Wert bei Wettbewerbsstreitigkeiten, die die Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht betreffen und nicht als einfach gelagert einzustufen sind, für angemessen.
Das Gericht räumte zwar ein, dass ein Fehlen von Anbieterdaten und ein nicht erbrachter Hinweis auf das Widerrufs- und Rückgaberecht ungeeignet seien, Kaufentscheidungen zu beeinflussen. Viel mehr stünden aber die zu wahrenden Verbraucherschutzrechte im Vordergrund, die sich damit auch ausschlaggebend auf die Höhe des Streitwertes auswirkten.
Das OLG lehnte sich somit an das als Leitentscheidung einzustufende Urteil des BGH an (ZIP 2006, 2041 Anbieterkennzeichnung im Internet).
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_341.pdf
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11.1.2008 von admin.
Es gibt vielfältige technische Möglichkeiten, um betrügerisch Konto- und Zugangsdaten eines Online-Banking-Nutzers auszuspähen.
Mit Urteil vom 05.12.2007 entschied das LG Köln (Az. 9 S 195/07) über die Mitschuld eines „Pharming“-Opfers.
Das Gericht ging in diesem Fall davon aus, dass den Geschädigten keine Fahrlässigkeit zur Last Falle und deshalb ein Mitverschulden nicht in Betracht komme.
Als fahrlässig beurteile das Gericht die Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten, die von einem verständigen Menschen erwartet werden können, um sich vor Schaden zu schützen.
Das LG Köln schränkte das Mitverschulden von „Pharming“- Opfern vor diesem Hintergrund erheblich ein: wer aktuelle Virenschutzsoftware und eine Firewall verwende und regelmäßig Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete Software einspiele sowie die Warnungen der Banken beachte, PIN und TAN niemals auf telefonische Anforderung oder Anforderung per E-Mail herauszugeben, dem könne keine Mitschuld auferlegt werden.
Quelle: www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2007/9_S_195_07urteil20071205.html
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11.1.2008 von admin.
Wer über das Internet Musikdateien zum Download öffentlich zugänglich macht, hat mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Wie bisher mehrere Gerichtsentscheidungen (vgl. LG Köln) gezeigt haben, kann dies schnell Beträge bis zu mehreren tausend Euro ausmachen.
Nun entschied das OLG Frankfurt (11 W 58/07, Beschluss vom 20.12.2007) aber, dass der Inhaber eines Anschlusses nicht in jedem Fall selbst für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.
Im konkreten Fall konnte dem Beklagten zwar nachgewiesen werden, dass über seinen Anschluss zweimal mehrere hundert Audiodateien heruntergeladen und über sog. Tauschbörsen wieder bereitgestellt wurden, jedoch könne er nicht dafür belangt werden.
Der Beklagte machte glaubhaft, dass alle im Haushalt lebenden Personen zu der Tatzeit nicht im Hause waren.
Nach Auffassung der Frankfurter Richter bestand für den Beklagten keine Pflicht, die Benutzung seines Anschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern. Dies sei nur notwendig, wenn ein Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass ein Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauche.
Seiner sekundären Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß begangen habe, kam er nach, indem er alle seine Familienmitglieder glaubhaft ausschließen konnte.
Auch der Pflicht sein minderjähriges Kind über das Verbot des illegalen Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken zu belehren, kam der Beklagte nach. Er machte glaubhaft, dass er seine minderjährige Tochter stets darauf hingewiesen habe, keine Urheberrechtsverletzungen oder ähnliche Verstöße im Internet vorzunehmen.
Das OLG Frankfurt konkretisiert mit diesem Urteil die Prüfungspflicht von Anschlussinhabern bei Urheberrechtsverletzungen:
Besteht ein Anlass für den Inhaber eines Internetanschlusses zum Verdacht, dass über seinen Anschluss illegale Taten begangen werden, so hat er die Pflicht dies zu überwachen und zu verhindern.
Quelle:http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c1257249004a7703/10853ca1001b3734c12573ca0048465d?OpenDocument
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