Mit Beschluss vom 29.11.2007 entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 107/07) erneut ein Verfahren wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Mit einem Streitwert bis zu 900,- € verfolgte das OLG weiterhin seine Linie, Abmahnungen in diesem Bereich wirtschaftlich unattraktiv zu machen.
Im vorliegenden Fall war es wieder einmal die Formulierung hinsichtlich des Fristbeginns, die abgemahnt wurde. Diese war unvollständig, wich vom gesetzlichen Widerrufsmuster ab und war damit rechtswidrig.
Den niedrigen Streitwert begründete das OLG mit der geringen wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes. Das Gericht räumte aber ein, dass sich eine deutlich höhere Streitwertfestsetzung durch andere Umstände, wie z. B. hoher Umsatz, Art der Waren oder Personen der Mitbewerber ergeben könne.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_426.pdf
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