Nachdem nun mehrere Gerichte (siehe u. a.: OLG Düsseldorf I-20 W 15/07
05.07.2007, OLG Stuttgart 2 W 46/07 23.08.2007 und OLG Hamburg 3 W 189/07 30.10.2007) unterschiedliche Streitwerte von 900 € bis 15.000 € für Wettbewerbsverstöße gegen Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht festgesetzt haben, entschied das OLG Celle (mit Beschluss vom 19.11.2007, Az. 13 W 112/07) einen ähnlichen Sachverhalt. Dabei setzte das Gericht den Streitwert aber relativ niedrig mit 3.000 € an.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine nicht gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene zwar dem Schutze der Verbraucher, beeinträchtige einen Mitbewerber jedoch nur unwesentlich. Hierdurch werde nicht allein eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers der Vorschriften beeinflusst.
Das Gericht berücksichtigte auch den nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachverhalt.
Mit einem Streitwert von 3.000 € sah das OLG Celle die Umstände als ausreichend bemessen an.
Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070210.htm
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