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Archive für Februar 2008

Abmahngefahr? LG Leipzig: eBay-Händler müssen über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen unterrichten!

Unterrichtet ein eBay-Händler innerhalb seines Angebotes nicht über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, so soll hierin nach Auffassung des LG Leipzig ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß liegen.

Dieser Auffassung widerspricht das LG Frankenthal in einem neueren Beschluss (LG Frankenthal vom 14.02.2008 - Az. 2 HKO 175/07). Nach Auffassung der Frankenthaler Richter sei dies nicht erforderlich, da Verträge nur zwischen eBay-Mitlgiedern geschlossen werden können. Diese hätten aber die Nutzungsbedingungen von eBay anerkannt, in denen die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss erläutert würden. Eine gesonderte Unterrichtung durch den Händler sei daher nicht erforderlich.

Die Rechtsprechung des LG Frankenthal knüpft damit an eine Entscheidung des BGH an, der sich bereits mit Urteil vom 07.11.2001 (Az.: VIII ZR 13/01) eingehend mit der Frage des Vertragsschlusses und der Bindungswirkung der eBay-Nutzungsbedingungen zwischen den Vertragsparteien auseinandersetzte. Dieses Urteil scheint den Leipziger Richtern nicht bekannt zu sein.

Fazit: Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihre Chancen, sich gegen diese zur Wehr zu setzen, nicht schlecht. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Entscheidung des LG Leipzig wird zudem gerne genutzt, um Sie als eBay-Händler von der Notwendigkeit von AGB bei eBay zu überzeugen. Lassen Sie sich hiervon nicht bluffen. Niemand zwingt Sie, AGB bei eBay zu verwenden. Selbst wenn man der Auffassung des AG Leipzig folgte, wäre dies allein eine (!) zusätzliche Information nach § 3 Nr. 1 BGB-InfoV. Keinesfalls müssen Sie wegen dieser Information mit umfangreichen AGB arbeiten.

Regelungswut im Online-Handel immer schlimmer: auch kleine eBay-Händler müssen „Dualen Systemen“ beitreten – Neue Abmahngefahr

Am 30.01.2008 hat das Bundeskabinett die vom Bundesrat geringfügig geänderte Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung beschlossen.

Für Internetversandhändler bedeutet diese kleine Änderung einen erheblichen Mehraufwand:

Die Neuregelung der VerpackungsVO sieht vor, dass sämtliche (!) Verpackungen, die mit der Ware an private Endverbraucher versendet werden, künftig bei dualen Systemen lizenziert werden müssen. Umfasst sind nach der Neuregelung nicht nur die eigentlichen Produktverpackungen, sondern auch Packpapier, Füllmaterial und Versandkartons. Jede Verpackung, die bei dem Verbraucher ankommt, muss künftig Bestandteil eines Rücknahmesystems sein.

Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden. Da der Gesetzgeber zudem klargestellt hat, dass ein Verstoß gegen diese Regelung zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, drohen auch hier künftig Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnverbände.

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