Der Gegenstandswert bei Auskunftsklagen Betroffener wird äußerst unterschiedlich bewertet: Während das AG Montabaur (Beschluss vom 02.04.2008; Az.: 15 C 189/08) den Gegenstandswert auf 500,00 € festsetzte, hielt das AG Darmstadt (Az.: 303 C 19/07) einen Gegenstandswert von 4.000,00 € für angemessen.
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