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22.2.2008 von admin.
Unterrichtet ein eBay-Händler innerhalb seines Angebotes nicht über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, so soll hierin nach Auffassung des LG Leipzig ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß liegen.
Dieser Auffassung widerspricht das LG Frankenthal in einem neueren Beschluss (LG Frankenthal vom 14.02.2008 - Az. 2 HKO 175/07). Nach Auffassung der Frankenthaler Richter sei dies nicht erforderlich, da Verträge nur zwischen eBay-Mitlgiedern geschlossen werden können. Diese hätten aber die Nutzungsbedingungen von eBay anerkannt, in denen die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss erläutert würden. Eine gesonderte Unterrichtung durch den Händler sei daher nicht erforderlich.
Die Rechtsprechung des LG Frankenthal knüpft damit an eine Entscheidung des BGH an, der sich bereits mit Urteil vom 07.11.2001 (Az.: VIII ZR 13/01) eingehend mit der Frage des Vertragsschlusses und der Bindungswirkung der eBay-Nutzungsbedingungen zwischen den Vertragsparteien auseinandersetzte. Dieses Urteil scheint den Leipziger Richtern nicht bekannt zu sein.
Fazit: Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihre Chancen, sich gegen diese zur Wehr zu setzen, nicht schlecht. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Entscheidung des LG Leipzig wird zudem gerne genutzt, um Sie als eBay-Händler von der Notwendigkeit von AGB bei eBay zu überzeugen. Lassen Sie sich hiervon nicht bluffen. Niemand zwingt Sie, AGB bei eBay zu verwenden. Selbst wenn man der Auffassung des AG Leipzig folgte, wäre dies allein eine (!) zusätzliche Information nach § 3 Nr. 1 BGB-InfoV. Keinesfalls müssen Sie wegen dieser Information mit umfangreichen AGB arbeiten.
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6.12.2007 von admin.
Das OLG Düsseldorf kürzte in seinem Urteil (vom 05.06.2007, Az. I-20 U 176/06) erneut den Gebührenstreitwedrt drastisch. Die Richter argumentierten, dass bei Wettbewerbsverstößen durch fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, die dem Verwender Wettbewerbsvorteile verschaffen sollen), der Streitwert an der unteren Grenze anzusetzen sei.
Dies begründete das Oberlandesgericht damit, dass sich ein Wettbewerbsverstoß eines Anbieters in der Branche Einzelhandel mit Notebooks, Computern und Computerkomponenten aufgrund der Vielzahl der Anbieter nur geringfügig auf den Umsatz des Antragstellers (A) auswirke.
Das OLG setzt damit seine Linie bei der Reduierung von Gegenstandswerten fort. (Vgl. http://www.internetrecht-blog.de/2007/09/04/olg-dusseldorf-reduziert-gegenstandswert-bei-abmahnungen-auf-90000-e/)
Ein rechtsmissbräuchliches Abmahnen liege seitens des jedoch A nicht vor. Das OLG erklärte, dass auch ein weniger umsatzstarkes Unternehmen mehrere wettbewerbsrechtliche Verstöße abmahnen dürfe. Ein Unverhältnis zwischen der Geschäftstätigkeit und der Anzahl der beauftragten Abmahnungen lasse nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen schließen. Auch überhöhte Streitwertangaben ließen diesen Schluss nicht zu.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_411.pdf
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5.12.2007 von admin.
Im Internethandel sollte auf die genaue Formulierung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geachtet werden.
So zeigt das Urteil des BGH (vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07), dass bei nicht ausreichender Konkretisierung einer Klausel und bei einem zu weit gehenden Vorbehalt der Änderung von Leistungen und Vertragsbedingungen die Wirksamkeit von AGB-Klauseln aberkannt werden kann.
Eine Klausel in den AGB, die dem Verwender hinsichtlich der Vertragsbedingungen Änderungen vorbehalte, müsse ausreichend konkretisiert werden. Es reiche demnach nicht aus die Zumutbarkeit der Änderung für den Vertragspartner vorauszusetzen.
So hielt der BGH eine Klausel für unwirksam, die dem Verwender das Recht zur Änderung einer versprochenen Leistung vorbehalte, ohne erkennen zu lassen, dass die Änderung nur geschehe, wenn triftige Gründe vorliegen. Der Vertragspartner müsse durch die Klausel zusätzlich das mögliche Ausmaß der Leistungsänderung erkennen können. Sollte eine Klausel diesen Forderungen nicht entsprechen, würde der Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Der BGH hielt ebenfalls eine Klausel für unwirksam, die eine einschränkungslose Preisanpassung vorbehalte:
Grundsätzlich seien Preisanpassungsklauseln in AGB erlaubt, jedoch müssen auch diese aufzeigen was eine Preiserhöhung notwendig mache. Demnach müsse konkretisiert werden, dass eine Preiserhöhung nur infolge von Kostenerhöhungen geschehe und die einzelnen Kostenelemente und deren Gewichtung im Gesamtpreis offengelegt werden. Eine Gewinnerhöhung dürfe durch eine Preisanpassung nicht geschehen.
Der BGH erteilte eine Absage an die Begründung, dass einem Verwender solcher Klauseln aufgrund von Marktverhältnissen eine Konkretisierung der Voraussetzungen sowie die Art und der Umfang der Anpassung von Vertragsbedingungen unmöglich seien.
Außerdem erklärte der BGH eine Klausel, die durch das (ggf. fingierte) Einverständnis des Vertragspartners den Verwender der AGB einen uneingeschränkten Änderungsvorbehalt für seine Leistungen und Vertragsbedingungen einräume, ebenfalls für unwirksam.
Nach Ansicht des BGH könne eine so weitreichende Änderung nicht in AGB geregelt werden. Eine Vereinbarung in dieser Form werde nur durch einen Änderungsvertrag wirksam.
Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070187.htm
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2.11.2007 von admin.
OLG Hamburg, 3 W 83/07, Beschluss vom 20.04.2007
Wie shop-betreiberblog.de am 22.10.2007 berichtete:
Gemäß der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen einem Kunden im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Nach deutschem Recht gelte dies nur, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteige oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbrachte habe. Es sei denn, die gelieferte Ware entspreche nicht der bestellten. (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB)
Nach derzeitiger Rechtssprechung müsse ein Unternehmer auch unfreie Warensendungen annehmen. Da durch unfreie Rücksendungen zusätzliche Kosten i. H. v. etwa 5 € entstehen und sich das besonders bei Rücksendungen mit geringem Warenwert auswirke, versuchte ein Händler seine Kunden davon abzuhalten, indem er sie bat die Sendung frankiert zurückzuschicken. Der Unternehmer wolle dem Kunden dann die angefallenen Versandkosten erstatten.
Das OLG Hamburg entschied, dass eine solche Bitte keine unzulässige Klausel sei und vom Händler verwendet werden könne.
Der Unternehmer täusche den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Er teile ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet werde. Der Verbraucher werde auch nicht zur frankierten Rücksendung getrieben, indem ihm mit Strafporto (Differenz zwischen den anfallenden Kosten der unfreien Rücksendung und den Kosten der sonst üblichen Rücksendung) gedroht werde.
Solange dem Kunden kein Strafporto auferlegt und das Porto erstattet werde, könne ein Händler nach Ansicht des OLG Hamburg eine solche Klausel verwenden.
Quelle: www.shopbetreiber-blog.de/2007/10/22/olg-hamburg-bitte-um-frankierung-der-ruecksendung-bei-widerruf-zulaessig/
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28.6.2007 von admin.
Handeln Sie bei eBay? Sind Sie auch der Meinung, dass Sie AGB hierfür brauchen? Gestatten Sie mir einige Fragen, quasi als “Selbsttest“:
Wenn Sie schon AGB verwenden, können Sie kurz in eigenen Worten erklären, was darin steht?
Hand aufs Herz: Haben Sie Ihre AGB durch einen auf Online-Recht spezialisierten Anwalt erstellen lassen? (Oder sind diese im „Copy+Paste-Verfahren” entstanden (las sich halt irgendwie gut!))?
Haben Sie Ihre AGB schon jemals gebraucht?
Sind Sie sich wirklich sicher, dass Ihre AGB „abmahnresistent“ sind?
Haben Sie zwei oder mehr dieser Fragen mit „nein“ beantwortet? Sind Sie sich dann immer noch sicher, dass Sie wirklich AGB für Ihren eBay-Shop brauchen? Gut, dann stelle ich jetzt mal eine Behauptung auf: AGB bei eBay schaden potentiell mehr als sie nutzen! Hier meine Gegenargumente:
Die für den Online-Handel notwendigen Informationen können Sie ohne AGB bei eBay unterbringen.
Unwirksame Klauseln in AGB sind eine der häufigsten Abmahngründe, auch wenn nicht jeder Verstoß abmahnfähig ist.
Was ich nicht erklären kann, nutzt mir im Zweifel auch nicht in der Argumentation gegenüber meinem Kunden.
Wer sich AGB erstellen lässt, muss diese auch pflegen lassen (Gesetze und Rechtssprechung ändern sich von Zeit zu Zeit…).
Konflikte, die wirklich einmal mit einem Kunden im Rahmen einer eBay-Transaktion entstehen, sollten Sie lieber mit kaufmännischer Vernunft als mit juristischen Argumenten lösen. Es lohnt sich selten bis gar nicht wegen der of t niedrigen Gegenstandwerte bei eBay eine juristische Auseinandersetzung zu führen!
Wenn Sie nun immer noch meinen, einem Anwalt etwas Gutes tun zu wollen, dann schicken Sie ihm zu Weihnachten oder zu seinem Geburtstag (einfach mal bei „xing“ reinschauen!) eine Karte. Auch Anwälte sind Menschen und durchaus zur Freude fähig. Auch wenn einige Exemplare sich derzeit redlich Mühe geben, sich nicht sofort als solche zu outen…
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13.6.2007 von admin.
Wer in seinen AGB bei den Lieferfristen mit den Begriffen „in der Regel“, „ca.“ oder „etwa“ arbeitet, muss künftig mit Abmahnungen rechnen. Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az.: 5 W 73/07) das derartige Formulierungen wettbewerbswidrig seien. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anbieterin von Brautmoden hatte bei eBay in ihren AGB folgende Klausel verwendet:
„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang, bei Kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7-10 Tage nach Zahlungseingang“
Das Kammergericht sah hierin einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB (Verbot unbestimmter Leistungsfristen). Die Formulierung „in der Regel“ sei keine hinreichend bestimmte Lieferfrist und benachteilige den Verbraucher.
Fazit: Eine kurzfristig durchgeführte Recherche der IEBA ergab, dass derzeit ca. 433.000 eBay-Angebote entsprechende Formulierung aufweisen. Es ist daher zu befürchten, dass aufgrund dieses Beschlusses in absehbarer Zeit wieder die „Abmahn-Sense“ reiche Ernte halten wird. Es ist müßig, über Sinn und Unsinn des (erneut fragwürdigen) Beschlusses des KG zu diskutieren. Es kann derzeit nur geraten werden, von der Verwendung entsprechender Formulierungen Abstand zu nehmen. Der Händler steht dabei vor den Alternativen, seine Kunden hinsichtlich der Lieferfristen entweder bewusst zu belügen oder die Lieferfristen von vornherein großzügiger zu bemessen.
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