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22.2.2008 von admin.
Unterrichtet ein eBay-Händler innerhalb seines Angebotes nicht über die einzelnen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, so soll hierin nach Auffassung des LG Leipzig ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß liegen.
Dieser Auffassung widerspricht das LG Frankenthal in einem neueren Beschluss (LG Frankenthal vom 14.02.2008 - Az. 2 HKO 175/07). Nach Auffassung der Frankenthaler Richter sei dies nicht erforderlich, da Verträge nur zwischen eBay-Mitlgiedern geschlossen werden können. Diese hätten aber die Nutzungsbedingungen von eBay anerkannt, in denen die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss erläutert würden. Eine gesonderte Unterrichtung durch den Händler sei daher nicht erforderlich.
Die Rechtsprechung des LG Frankenthal knüpft damit an eine Entscheidung des BGH an, der sich bereits mit Urteil vom 07.11.2001 (Az.: VIII ZR 13/01) eingehend mit der Frage des Vertragsschlusses und der Bindungswirkung der eBay-Nutzungsbedingungen zwischen den Vertragsparteien auseinandersetzte. Dieses Urteil scheint den Leipziger Richtern nicht bekannt zu sein.
Fazit: Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen Ihre Chancen, sich gegen diese zur Wehr zu setzen, nicht schlecht. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Entscheidung des LG Leipzig wird zudem gerne genutzt, um Sie als eBay-Händler von der Notwendigkeit von AGB bei eBay zu überzeugen. Lassen Sie sich hiervon nicht bluffen. Niemand zwingt Sie, AGB bei eBay zu verwenden. Selbst wenn man der Auffassung des AG Leipzig folgte, wäre dies allein eine (!) zusätzliche Information nach § 3 Nr. 1 BGB-InfoV. Keinesfalls müssen Sie wegen dieser Information mit umfangreichen AGB arbeiten.
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22.2.2008 von admin.
Am 30.01.2008 hat das Bundeskabinett die vom Bundesrat geringfügig geänderte Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung beschlossen.
Für Internetversandhändler bedeutet diese kleine Änderung einen erheblichen Mehraufwand:
Die Neuregelung der VerpackungsVO sieht vor, dass sämtliche (!) Verpackungen, die mit der Ware an private Endverbraucher versendet werden, künftig bei dualen Systemen lizenziert werden müssen. Umfasst sind nach der Neuregelung nicht nur die eigentlichen Produktverpackungen, sondern auch Packpapier, Füllmaterial und Versandkartons. Jede Verpackung, die bei dem Verbraucher ankommt, muss künftig Bestandteil eines Rücknahmesystems sein.
Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden. Da der Gesetzgeber zudem klargestellt hat, dass ein Verstoß gegen diese Regelung zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, drohen auch hier künftig Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnverbände.
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26.1.2008 von admin.
Das LG Frankfurt a. M. entschied mit Beschluss vom 05.12.2007 (Az. 2-03 O 526/07), dass ein Provider nicht für rechtswidrige Inhalte auf den von ihm zur Verfügung gestellten Webseiten haften müsse.
Es fehle an 3 wichtigen Eigenschaften: Der Provider habe weder die angebotenen Leistungen selbst öffentlich zugänglich gemacht, noch sei er Teilnehmer der Handlung gewesen. Außerdem könne ihm nicht die Ursache für die rechtswidrige Handlung zugerechnet werden.
Zur Teilnehmerhandlung verwies das LG Frankfurt a. M. auf das Urteil des LG Kiel vom 23.11.2007 (Az. 14 O 125/07). Ein Teilnehmer müsse ein gewisses Wettbewerbsinteresse mit konkretem Bezug auf die verbotenen Inhalte haben. Aus der Vereinnahmung monatlicher Entgelte, die vollkommen unabhängig von den Inhalten der zur Verfügung gestellten Internetseiten erhoben werden, könne kein Wettbewerbsinteresse hergeleitet werden. Der Provider erbringe lediglich eine reine Telekommunikationsleistung und profitiere in keiner Weise von der Nutzung der beanstandeten Internetseiten.
Quelle:
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_429.pdf
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_413.pdf
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11.1.2008 von admin.
Es gibt vielfältige technische Möglichkeiten, um betrügerisch Konto- und Zugangsdaten eines Online-Banking-Nutzers auszuspähen.
Mit Urteil vom 05.12.2007 entschied das LG Köln (Az. 9 S 195/07) über die Mitschuld eines „Pharming“-Opfers.
Das Gericht ging in diesem Fall davon aus, dass den Geschädigten keine Fahrlässigkeit zur Last Falle und deshalb ein Mitverschulden nicht in Betracht komme.
Als fahrlässig beurteile das Gericht die Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten, die von einem verständigen Menschen erwartet werden können, um sich vor Schaden zu schützen.
Das LG Köln schränkte das Mitverschulden von „Pharming“- Opfern vor diesem Hintergrund erheblich ein: wer aktuelle Virenschutzsoftware und eine Firewall verwende und regelmäßig Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete Software einspiele sowie die Warnungen der Banken beachte, PIN und TAN niemals auf telefonische Anforderung oder Anforderung per E-Mail herauszugeben, dem könne keine Mitschuld auferlegt werden.
Quelle: www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2007/9_S_195_07urteil20071205.html
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7.12.2007 von admin.
Wer bei eBay eine Sache weit unter dem Marktpreis erwirbt, muss sich mit dem Vorwurf der Hehlerei auseinandersetzen. Es komme jedoch immer auf den Einzelfall an und so entschied das LG Karlsruhe (Urteil vom 28.09.2007, Ns 84 Js 5040/07 – 18 AK 136/07) für den Beklagten (B).
Das Landgericht beschäftigte sich mit dem Fall, dass der B ein als „nagelneu“ angebotenes Navigationsgerät bei eBay für ¼ des sonst üblichen Marktpreises erwarb. Wie sich später herausstellte, war dieses Gerät gestohlen.
Die für Hehlerei notwendige Hehlereiabsicht konnte dem B aber nicht nachgewiesen werden.
Dem B fehlte die mögliche bewusste Inkaufnahme, dass das Gerät gestohlen hätte sein können.
Weil ein Zuschlagspreis weder von einem einzelnen Bieter, noch vom Verkäufer der Ware im Vornherein bestimmt werden könne, lasse der Startpreis von einem 1 € ebenfalls nicht auf eine Hehlereihandlung schließen.
Die Annahme des B, es könne sich um B-Ware1 handeln, die zum Teil mit ganz erheblichen Preisnachlässen gehandelt werden, sei berechtigt.
Auch das Fehlen der Originalverpackung sei noch kein Indiz, dass es sich um illegal in den Verkehr gebrachte Neuware handele.
Da der B erst nachträglich von der Herkunft der Sachen erfuhr und er dem Verkäufer nicht bei einem weiteren Absatz gestohlener Waren behilflich war, liege in diesem Fall keine Hehlerei vor.
1 neu, oder neuwertige vollfunktionsfähige Waren, die aus dem normalen Vertrieb eines Händlers herausfallen und zum Sonderpreis angeboten werden
Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070182.htm
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26.11.2007 von admin.
Vor ca. einem Jahr sorgte die Angabe „unversicherter Versand“ bei eBay für eine regelrechte Abmahnwelle. Viele Händler weisen ihre Artikel nunmehr als „versichedrter Versand“ aus. Dieser gutgemeinte Kniff kann nun böse Folgen haben: Wie Computer Reseller News (http://www.crn.de/news/showArticle.jhtml;jsessionid=PRV0E242PPU02QSNDLRSKHSCJUNN2JVN?articleID=204201462&pgno=3 ) berichtet, hält das LG Hamburg (Az. 315 O 888/07) die Angabe „versicherter Versand“ für wettbewerbswidrig und daher abmahnfähig. Zum einen täusche auch diese Angabe darüber, dass der Unternehmer das Versandrisiko trage, zum anderen seien die (zusätzlich) Kosten der Versicherung nicht ausgewiesen. Sobald uns das Urteil vorliegt, werden wir genauer bereichten. Wer eine Abmahnung vermeiden möchte, verzichtet daher besser vollständig auf die Angaben „unversicherter“ und „versicherter“ Versand. Wer dennoch auf „versicherter“ Versand nicht verzichten möchte, sollte zumindest die Kosten der Versicherug pro Sendung gesondert ausweisen.
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2.11.2007 von admin.
LG Berlin, 15 O 346/06, Urteil vom 23.01.2007
Der Antragssteller (AS) erhielt von der Antragsgegnerin (AG) eine E-Mail, die nach Auffassung des AS unerlaubte Werbung darstelle. Der AS behauptete diese E-Mail nicht veranlasst zu haben.
Das LG Berlin entschied, dass die E-Mail der AG kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des AS darstelle und keinen Unterlassungsanspruch gegen die AG begründe.
Das Zusenden einer unerwünschten werbenden E-Mail stelle objektiv durchaus einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
In diesem Fall handelte es sich jedoch um eine E-Mail, die durch das „Double-Opt-In-Verfahren“ ausgelöst wurde. Bei diesem Verfahren sei es dem Mailversand vorgeschaltet, dass eine E-Mail-Adresse in ein Bestellformular für einen Newsletter eingetragen werde. Die durch dieses Verfahren versendete E-Mail teile dem Angeschriebenen nur mit, dass die angeschriebene E-Mail-Adresse in ein Formular zur Bestellung eines Newsletters eingetragen wurde und er durch Aufrufen einer URL diese Eintragung bestätigen könne.
Die vom AS erhaltene Mail entsprach genau diesem Inhalt und Ablauf.
Die AG konnte nachweisen, dass derartige E-Mails tatsächlich nur an Adressen versandt werden, die ein Dritter zuvor in das Bestellformular eingegeben habe.
Grundsätzliche könne der AG eine Mitstörerhaftung zugeschrieben werden. Sie habe die Möglichkeit zur Versendung von Werbe-E-Mails an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen, die mit der Zusendung nicht einverstanden seien.
In diesem Fall sei dies aber anders zu beurteilen. Es sei der AG nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass das Double-Opt-In-Verfahren missbraucht werde. Zu diesem Ergebnis kam das LG Berlin nach Abwägung der gegensätzlichen Interessen des AS und der AG. Der AS werde nicht stärker durch die von der AG abgesandte E-Mail beeinträchtigt, als wenn er eine fehlgeleitete, falsch adressierte E-Mail im allgemeinen E-Mail-Verkehr erhalte. Die E-Mail der AG habe eher den Charakter einer fehlgeleiteten E-Mail, als den einer Werbemaßnahme.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die AG gerade zur Vorbeugung gegen Belästigung und Verärgerung Dritter das Double-Opt-In-Verfahren eingeführt habe. Die tatsächliche Versendung des Newsletters hänge davon ab, dass der Empfänger der E-Mail den Newsletter-Empfang bestätigen müsse.
Anders sei dies zu beurteilen, wenn mit dem verwendeten Verfahren durch massenhafte E-Mails eine Belästigung vorliegen würde. Hier habe der AS aber nur eine E-Mail erhalten.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1282
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31.10.2007 von admin.
Kammergericht Berlin, 5 W 266/07, Beschluss vom 07.09.2007
Der Antragsgegner (AG) bot auf seiner Internetseite Waren zum Verkauf an. Im Zusammenhang mit seiner Belehrung über das Rückgaberecht gab er auch eine Telefonnummer an.
Nach Ansicht der Antragsstellerin (AS) stelle nicht nur das eine wettbewerbswidrige Handlung dar, sondern auch, dass der AG den Versand in das europäische Ausland anbot, ohne aber über die Höhe der Auslandsversandkosten zu informieren.
Das Kammergericht entschied, dass die Angabe der Telefonnummer bei der Belehrung über das Rückgaberecht keinen Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin begründe.
Ein Verbraucher sei über ein ihm eingeräumtes Recht mit einer deutlich gestalteten Belehrung zu informieren. Dem Zweck der Belehrung entsprechende Zusätze seien zulässig. Demnach seien Erklärungen mit eigenem Inhalt, die von der ursprünglichen Belehrung ablenken, nicht erlaubt.
Würde es sich um eine Widerrufsbelehrung handeln, so könne die Angabe einer Telefonnummer den Verbraucher denken lassen, er könne auch telefonisch sein Widerrufsrecht ausüben. Hier handele es sich aber um eine Rückgabebelehrung, die nach ihrem Wortlaut schon auf eine tatsächliche Handlung gerichtet ist. Nach den Worten „Die Rücksendung hat zu erfolgen an:“ folgte die vollständige Anschrift des AG. Erst dann wurde die Telefonnummer genannt. Diese diene dem Verbraucher lediglich für Rückfragen und es sei ihm klar, dass er nicht telefonisch von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen könne.
Hinsichtlich der fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland sprach das Kammergericht der AS ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch zu.
Das Kammergericht gehe nicht davon aus, dass der AG für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetze als die allgemein genannten „Versandkosten: EUR 12,00“.
Zudem nehme das Kammergericht an, dass es sich hier lediglich um ein Bagatellverstoß handele. Es sei zwar richtig, dass interessierte Käufer im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können, hier liege aber ein Ausnahmefall vor.
Der AG wende sich mit seinem deutschsprachigen Internetauftritt in erster Linie an Inländer. Sollten Käufer sich aus verschiedensten Gründen für einen Versand ins Ausland interessieren, so rechnen sie ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Da der AG allenfalls mit einer geringen Nachfrage diesbezüglich rechnen könne, bedeute eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Die Möglichkeit nähere Einzelheiten zur Berechnung der Versandkosten anzugeben, führe in diesem Fall aufgrund der Vielschichtigkeit der Waren und der jeweiligen europäischen Länder nicht weiter.
Quelle: www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_266-07.pdf
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25.10.2007 von admin.
BGH, I ZR 22/05, Urteil vom 04.10.2007
Ein Versandhandelsunternehmen bewarb im Internet seine Waren. Die Klägerin (KL) beanstandete, dass der Händler die Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung der Waren über die Gewährleistungsregelungen informiert habe.
Zudem wies der der Händler bei Angabe seiner Preise nicht darauf hin, dass diese die Umsatzsteuer enthielten.
Der BGH entschied, dass der Händler nicht zu einer Information der Verbraucher über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften verpflichtet sei.
Die von der KL beanstandete Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bezog sich auf eine Informationspflicht, die in der BGB-InfoV geregelt sei. (§1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV) Diese Regelung beziehe sich aber nur auf vertragliche Gewährleistungsbedingungen, über die sich ein Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren könne. Da der Händler keine vom Gesetz abweichenden Gewährleistungsbedingungen vereinbart hatte, müsse er weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.
Der BGH räumte ein, dass ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein müsse. Dieser Anforderung genüge es aber, wenn gerade bei einer Anzeigenwerbung dies durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehe.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0140/07
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23.10.2007 von admin.
BGH, I ZR 143/04, Urteil vom 04.10.2007
Ein Handelsunternehmen bewarb im Internet seine Waren. Weder neben der Abbildung und der Beschreibung der beworbenen Produkte, noch auf den folgenden Seiten, mit weiteren Angaben zu den jeweiligen Produkten, erfolgte ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer und auf hinzukommende Versandkosten.
Diesen Hinweis fand man erst nach dem Einlegen eines Produkts in den Warenkorb, sowie beim Durchsuchen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens und unter dem Menüpunkt „Service“.
Gemäß der Preisangabenverordnung sei ein Versandhändler dazu verpflichtet sowohl auf die in seinen Preisen enthaltene Umsatzsteuer als auch auf hinzukommende Versandkosten hinzuweisen. Diese Informationen müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sein und sollten leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Der BGH stellte fest, dass der Internetauftritt zwar den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach, aber er erkenne nicht aus den Vorschriften der Preisangabenverordnung, dass der geforderte Hinweis auf derselben Internetseite zu stehen habe, auf der die Ware angeboten werde und der Preis stehe.
Ein Internetnutzer wisse, dass im Versandhandel zusätzlich zum Preis Versandkosten anfallen. Der Nutzer gehe auch davon aus, dass die genannten Preise Endpreise seien.
Nach Auffassung des BGH genüge es, wenn der Hinweis über die enthaltene Umsatzsteuer und hinzukommende Versandkosten alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite erscheine, die noch vor Beginn des Bestellvorgangs aufgerufen werden müsse.
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0e246149b75a4396aabb1bd8e7d0e5a2&anz=1&pos=0&nr=41308&linked=pm&Blank=1
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