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11.1.2008 von admin.
Wer über das Internet Musikdateien zum Download öffentlich zugänglich macht, hat mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Wie bisher mehrere Gerichtsentscheidungen (vgl. LG Köln) gezeigt haben, kann dies schnell Beträge bis zu mehreren tausend Euro ausmachen.
Nun entschied das OLG Frankfurt (11 W 58/07, Beschluss vom 20.12.2007) aber, dass der Inhaber eines Anschlusses nicht in jedem Fall selbst für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.
Im konkreten Fall konnte dem Beklagten zwar nachgewiesen werden, dass über seinen Anschluss zweimal mehrere hundert Audiodateien heruntergeladen und über sog. Tauschbörsen wieder bereitgestellt wurden, jedoch könne er nicht dafür belangt werden.
Der Beklagte machte glaubhaft, dass alle im Haushalt lebenden Personen zu der Tatzeit nicht im Hause waren.
Nach Auffassung der Frankfurter Richter bestand für den Beklagten keine Pflicht, die Benutzung seines Anschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern. Dies sei nur notwendig, wenn ein Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass ein Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauche.
Seiner sekundären Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß begangen habe, kam er nach, indem er alle seine Familienmitglieder glaubhaft ausschließen konnte.
Auch der Pflicht sein minderjähriges Kind über das Verbot des illegalen Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken zu belehren, kam der Beklagte nach. Er machte glaubhaft, dass er seine minderjährige Tochter stets darauf hingewiesen habe, keine Urheberrechtsverletzungen oder ähnliche Verstöße im Internet vorzunehmen.
Das OLG Frankfurt konkretisiert mit diesem Urteil die Prüfungspflicht von Anschlussinhabern bei Urheberrechtsverletzungen:
Besteht ein Anlass für den Inhaber eines Internetanschlusses zum Verdacht, dass über seinen Anschluss illegale Taten begangen werden, so hat er die Pflicht dies zu überwachen und zu verhindern.
Quelle:http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c1257249004a7703/10853ca1001b3734c12573ca0048465d?OpenDocument
Geschrieben in Urheberrecht, Downloads, Abmahnung | Drucken | Keine Kommentare »
15.10.2007 von admin.
1. Wenn ich nur Musiktitel „zum privaten Gebrauch“ herunterlade, tue ich nichts Verbotenes
Falsch. Das Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Titels ist ebenfalls eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung eines urheberrechtlichen geschützten Werks und damit verboten. Schlimmer noch: Die meisten Tauschbörsen stellen die heruntergeladenen Titel -von vielen Nutzern zumeist unbemerkt- zum Abruf für andere bereit. Hierin liegt ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung. Zudem führt dies Anti-Piracy-Firmen meist erst auf die Spur der Tauschbörsennutzer.
2. Ich bin minderjährig. Mir kann sowieso nichts passieren.
Falsch. Im Kern handelt es sich bei einer Urheberrechtsverletzung um eine sog. unerlaubte Handlung. Bei der Beurteilung der Frage, ob Minderjährige selbst haftbar gemacht werden, wird auf deren Einsichtsfähigkeit abgestellt, dass heißt auf die Frage, ob die Jugendlichen erkennen können, dass sie mit dem illegalen Download Unrecht tun. Die Gerichte haben dies im Fall von 15- und 16jährigen Jugendlichen wiederholt bejaht.
3. Wir als Elten können für die Downloads nicht verwantwortlich gemacht werden. Schließlich haben unsere Kinder von Ciomputern und Internet mehr Ahnung als wir.
Falsch. Mehrere Gerichte haben zwischenzweitlich entschieden, dass Eltern im Falle illegaler Downloads von Musiktiteln als Anschlussinhaber selbst haftbar gemacht werden können, auch wenn sie keine Kenntnis vom Treiben Ihrer Kinder haben. Eltern müssen daher nicht nur auf das Verbot illegaler Downloads hinweisen und dieses untersagen. Sie müssen dieses Verbot auch kontrollieren und den Familienrechner notfalls so einrichten (lassen), dass die Installation von Tauschbörsen nicht möglich ist.
4. Man wirft mir vor, dass ich illegal Musikdateien heruntergeladen und angeboten haben soll. Ich nutze jedoch kein Tauschbörsenprogramm. Allerdings nutze ich ein unverschlüsseltes WLAN, aber deswegen kann mir ja niemand einen Vorwurf machen.
Falsch. Wer ein unverschlüsseltes WLAN nutzt, muss damit rechnen, dass Dritte dieses Netzwerk missbräuchlich nutzen. Werden über dieses Netzwerk illegal Dateien herunter- oder hochgeladen, so kann auch der Anschlussinhaber in Anspruch genommen werden. Das gilt selbst dann, wenn er zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Nutzung nachweislich im Urlaub war und keinerlei Kenntnis von dem Vorgang hat.
5. Das Beste ist, man reagiert auf eine Abmahnung eines Anwaltbüros nicht, sondern wirft diese einfach weg.
Falsch. Wer eine Abmahnung nicht beachtet, muss damit rechnen im Wege einer sog. einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Und das kann teuer werden. Es gibt durchaus Gerichte, die je Titel einen Gegenstandswert von 10.000,00 € ansetzen. Allein bei 5 Titeln kann dies Verfahrenskosten von ca. 3.500,00 € bedeuten. Nichtstun kann daher sehr teuer werden.
6. Die Wahrscheinlichkeit, dass ich erwischt werde, ist gering. Im Internet bin ich ja weitgehend anonym.
Falsch. Dies ist der größte Irrtum. Wohl nirgends in der realen Welt sind die Tätigkeiten und das Verhalten einzelner so gut nachvollziehbar und kontrollierbar wie im „Netz“. Der Eindruck, man sitze ja alleine vor dem Rechner und niemand schaue einem bei verbotenen Dingen über die Schulter, ist trügerisch. Für die Tatsache, dass man insbesondere bei illegalen Downloads nicht „unbeaobachtet“ ist, spricht allein die immense Anzahl von Strafanzeigen seit Beginn des Jahres in diesem Bereich. Diese sollen von Beginn des Jahres an, mittlerweile die Grenze von 50.000 überschritten haben.
7. Mein Provider darf meine Daten gar nicht herausgeben. Die Nutzung einer Tauschbörse kann mir daher ohnehin nicht nachgewiesen werden.
Falsch. Im Regelfall stellen die von der Musikindustrie beauftragten Anwaltskanzleien Strafantrag gegen Unbekannt unter Angabe der sog. IP-Adresse. Da eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitraum immer einen bestimmten Rechner zugeordnet ist, können die Ermittlungsbehörden herausfinden, von welchem Anschluss aus die Dateien heruntergeladen bzw. angeboten wurden. Und: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind die Anbieter verpflichtet, die Daten an die Ermittlungsbehörden herauszugeben.
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