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Februar 2012
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Archiv der Kategorie Impressum

Streitwert für Wettbewerbsverstöße gegen Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht variiert je nach Gericht zwischen 900 € und 15.000 €

Nachdem nun mehrere Gerichte (siehe u. a.: OLG Düsseldorf I-20 W 15/07
05.07.2007, OLG Stuttgart 2 W 46/07 23.08.2007 und OLG Hamburg 3 W 189/07 30.10.2007) unterschiedliche Streitwerte von 900 € bis 15.000 € für Wettbewerbsverstöße gegen Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht festgesetzt haben, entschied das OLG Celle (mit Beschluss vom 19.11.2007, Az. 13 W 112/07) einen ähnlichen Sachverhalt. Dabei setzte das Gericht den Streitwert aber relativ niedrig mit 3.000 € an.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine nicht gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene zwar dem Schutze der Verbraucher, beeinträchtige einen Mitbewerber jedoch nur unwesentlich. Hierdurch werde nicht allein eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers der Vorschriften beeinflusst.
Das Gericht berücksichtigte auch den nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachverhalt.
Mit einem Streitwert von 3.000 € sah das OLG Celle die Umstände als ausreichend bemessen an.

Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070210.htm

OLG Hamburg bewertet Wettbewerbsverstöße gegen Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht anders als das OLG Düsseldorf

Mit Beschluss vom 30.10.2007 (Az. 3 W 189/07) setzte das OLG Hamburg einen Streitwert von 5.000 € fest und begründete es ähnlich wie das OLG Düsseldorf (URL der zusammengefassten Entscheidung)
Es war der gleichen Ansicht, dass bei der Bemessung des Streitwerts die Verbraucherschutzinteressen entscheidend seien. Von der ohnehin nicht messbaren Gefährdung der Umsätze des Antragsstellers könne nicht der Streitwert abhängig gemacht werden.
Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € begründete das Gericht, indem es das pflichtverletzende Verhalten der Antragsgegnerin lediglich anders bewertete.

Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_407.pdf

15.000 € Streitwert für Wettbewerbsverstöße gegen Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht

Mit Beschluss vom 23.08.2007 legte das OLG Stuttgart (Az. 2 W 46/07) bei dieser Art von Wettbewerbsverstößen einen Streitwert in Höhe von 15.000 € fest. Das OLG hält diesen Wert bei Wettbewerbsstreitigkeiten, die die Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht betreffen und nicht als einfach gelagert einzustufen sind, für angemessen.
Das Gericht räumte zwar ein, dass ein Fehlen von Anbieterdaten und ein nicht erbrachter Hinweis auf das Widerrufs- und Rückgaberecht ungeeignet seien, Kaufentscheidungen zu beeinflussen. Viel mehr stünden aber die zu wahrenden Verbraucherschutzrechte im Vordergrund, die sich damit auch ausschlaggebend auf die Höhe des Streitwertes auswirkten.
Das OLG lehnte sich somit an das als Leitentscheidung einzustufende Urteil des BGH an (ZIP 2006, 2041 Anbieterkennzeichnung im Internet).

Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_341.pdf

Anbieterkennzeichnung auf der “mich”-Seite

Kammergericht, 5 W 116/07, 11.05.2007 

Die Antragsstellerin (AS) rügte der Antragsgegner (AG) habe gegen die Impressumspflicht verstoßen, da er keine Angaben zur Anbieterkennzeichung auf der Angebotsseite machte.  

Nach Auffassung des KG erfülle der AG seine Impressumspflicht in bei eBay auf einer nachgelagerten Seite, die auf der Startseite des eBay-Shops mit Anklicken der Schaltfläche “mich” erreicht werden konnte. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung genüge es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links „Kontakt“ und „Impressum“ erreichbar sei (BGH GRUR 2007, 159 ff. – Anbieterkennzeichnung im Internet).Der Begriff „mich“ wurde in diesem Zusammenhang den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ gleichgestellt, da sich die gesuchten Anbieterdaten hinter „mich“ nahe liegend vermuten ließen. 

Quelle:                   http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_116-07.pdf

OLG Oldenburg: Angabe der Telefonnummer im Impressum erforderlich

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Angabe der Telefonnummer im Impressum erforderlich ist.
Beschluss vom 12.05.2006 (Geschäftsnummer: 1 W 29/06). Eine fehlende Telefonnummer stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann. Das OLG Oldenburg schließt sich damit der Rechtssprechung des OLG Köln an. Nach Audfassung des OLG Hamm ist die Angabe einer Telefonnummer zumindest dann nicht erforderlich, wenn das Impressum eine eMail-Adresse enthält.
 

Der BGH hat diese Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
 

Achtung: Leider wird immer noch häufig der Fehler begangen, das Impressum in das Adressfeld der Widerrufsbelehrung zu kopieren. Dies kann böse Folgen haben. Es sei an dieser Stell nochmals darauf hingewiesen, dass das OLG Frankfurt die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für wettbewerbswidrig hält.

Von wegen „Kleinigkeit“: fehlender Vorname im Impressum wettbewerbswidrig

Achtung: Wer vergisst, seinen Vornamen im Impressum anzugeben, riskiert eine Abmahnung. Das KG Berlin (Az.: 5 W 34/07) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es eine gewerbliche eBay-Händlerin unerlassen hatte, ihren vollständigen Vornamen im Impressum zu nennen. Hierfür erhielt sie eine Abmahnung. Nach Auffassung des KG erfolgte diese Abmahnung zu Recht: Die Informationspflicht aus § 1 Abs. 1 BGB-InfoV umfasse den Namen und den Vornamen. Auch handele es sich bei diesem Verstoß um keinen unerheblichen Wettbewerbsverstoß: Wer seinen Namen nicht vollständig angebe, verschleiere zumindest teilweise seine Identität und verschaffe sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz, so die Berliner Richter.

Fazit: Es ist dringend anzuraten, den Namen vollständig im Impressum anzugeben. Auch auf Abkürzungen des Vornamens sollte verzichtet werden.

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