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22.2.2008 von admin.
Am 30.01.2008 hat das Bundeskabinett die vom Bundesrat geringfügig geänderte Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung beschlossen.
Für Internetversandhändler bedeutet diese kleine Änderung einen erheblichen Mehraufwand:
Die Neuregelung der VerpackungsVO sieht vor, dass sämtliche (!) Verpackungen, die mit der Ware an private Endverbraucher versendet werden, künftig bei dualen Systemen lizenziert werden müssen. Umfasst sind nach der Neuregelung nicht nur die eigentlichen Produktverpackungen, sondern auch Packpapier, Füllmaterial und Versandkartons. Jede Verpackung, die bei dem Verbraucher ankommt, muss künftig Bestandteil eines Rücknahmesystems sein.
Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden. Da der Gesetzgeber zudem klargestellt hat, dass ein Verstoß gegen diese Regelung zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, drohen auch hier künftig Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnverbände.
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7.12.2007 von admin.
Wer bei eBay eine Sache weit unter dem Marktpreis erwirbt, muss sich mit dem Vorwurf der Hehlerei auseinandersetzen. Es komme jedoch immer auf den Einzelfall an und so entschied das LG Karlsruhe (Urteil vom 28.09.2007, Ns 84 Js 5040/07 – 18 AK 136/07) für den Beklagten (B).
Das Landgericht beschäftigte sich mit dem Fall, dass der B ein als „nagelneu“ angebotenes Navigationsgerät bei eBay für ¼ des sonst üblichen Marktpreises erwarb. Wie sich später herausstellte, war dieses Gerät gestohlen.
Die für Hehlerei notwendige Hehlereiabsicht konnte dem B aber nicht nachgewiesen werden.
Dem B fehlte die mögliche bewusste Inkaufnahme, dass das Gerät gestohlen hätte sein können.
Weil ein Zuschlagspreis weder von einem einzelnen Bieter, noch vom Verkäufer der Ware im Vornherein bestimmt werden könne, lasse der Startpreis von einem 1 € ebenfalls nicht auf eine Hehlereihandlung schließen.
Die Annahme des B, es könne sich um B-Ware1 handeln, die zum Teil mit ganz erheblichen Preisnachlässen gehandelt werden, sei berechtigt.
Auch das Fehlen der Originalverpackung sei noch kein Indiz, dass es sich um illegal in den Verkehr gebrachte Neuware handele.
Da der B erst nachträglich von der Herkunft der Sachen erfuhr und er dem Verkäufer nicht bei einem weiteren Absatz gestohlener Waren behilflich war, liege in diesem Fall keine Hehlerei vor.
1 neu, oder neuwertige vollfunktionsfähige Waren, die aus dem normalen Vertrieb eines Händlers herausfallen und zum Sonderpreis angeboten werden
Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070182.htm
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28.9.2007 von admin.
Wer besonders günstige, neuwertige Ware über eBay erwirbt und zudem weiß, dass diese aus Polen stammt, macht sich nach Auffassung einer Pforzheimer Amtsrichterin strafbar. Begründung: Allein anhand dieser Fakten müsse der Verkäufer erkennen, dass es sich um gestohlene Ware handele. Das ist mit Blick auf den Versteigerungsverlauf bei eBay geradezu paradox: Stellen Sie sich vor, Sie bieten auf einen neuwertigen Artikel, der nach Angaben des Herstellers 1.000,00 € kostet. 10 Minuten vor Auktionsende sind Sie Höchstbietende(r) mit 400,00 €. Folgt man der Auffassung des AG Pforzheim, können Sie nur hoffen, dass Sie jemand überbietet und der Kelch an Ihnen vorüber geht….Das werden bange Minuten. Nun die gute Nachricht: Dass die Pforzheimer Richterin über das Ziel hinausgeschossen war, befand nun auch das Landgericht Karlsruhe in der Berufungsverhandlung und sprach den Käufer frei. Es gehe zu weit, alltägliches Verghalten zu kriminalisieren, ohne dass besondere Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung vorlägen, so die Karlsruher Richter. Lesen Sie den ganzen Bericht einschließlich der Stellungnahme von TECLAW bei Spiegel Online unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,508414,00.html
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28.9.2007 von admin.
Dass die Belehrungs- und Informationspflichten für Online-Händler ein schwieriges Feld sind, ist vielen von Ihnen aus leidvoller Erfahrung bekannt. Es scheint nun aber tatsächlich so schwierig zu sein eine ordnungsgemäße Widerrufsbeleherung zu erstellen, dass selbst eine Justizbehörde damit überfordert ist und das vorgesetzte Justizministerium nahezu hilflos auf eine Abmahnung reagiert. Wie kurios sich der Versuch der Staatsanwaltschaft Magdeburg gestaltet, über eBay eingezogene Schmuckstücke zu verkaufen, berichtet der Spiegel in seiner Online-Ausgabe unter:
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,507693,00.html
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4.9.2007 von admin.
LG Kleve, 8 O 128/06, Urteil vom 02.03.2007
Der Beklagte und der Kläger (K) handelten bei eBay mit Angelzubehör.Der BK bot ein Pilker-Set mit 5 Pilkern unterschiedlicher Größe an. Die Abbildung im Angebot zeigte jedoch 6 Pilker gleicher Größe.Weiterhin hieß es in der Widerrufsbelehrung des B, wenn der Besteller ein Verbraucher sei, dann könne er seine Bestellung bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Begründung widerrufen.
Nach Auffassung des LG verstoße das Angebot gegen das WettbewerbsrechtEs fehle die Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung, nämlich die Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Pilker. Dem Angebot könne nach Ansicht der Kammer die zu liefernde Stückzahl nicht eindeutig entnommen werden, da ein Widerspruch zwischen Abbildung und Text bestehe.
Ebenso wurde die Widerrufsbelehrung des B beanstandet.Die Widerrufsbelehrung müsse dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Es reiche nicht, dass der Empfänger die Widerrufsbelehrung speichern und ausdrucken und damit dauerhaft machen könne. Nicht der Empfänger, sondern der Anbieter von Waren hat die Bestimmungen zur Erfüllung der Textform zu leisten. Es stehe zudem fest, dass bei „sofort kaufen“- Verträgen bei eBay ein Kaufvertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Gebot zustande komme. So dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die Widerrufsbelehrung noch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform vorliege.Somit betrage die Widerrufsfrist nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat.Demnach sei auch die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und daher wettbewerbswidrig (§ 312c BGB, § 3, 4 Nr. 11 UWG).
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5.7.2007 von admin.
Wer in einschlägigen Bewertungsforen wahrheitswidrige Tatsachen über einen Online-Händler äußert, kann auf Unterlassung und Beseitigung der Bewertung in Anspruch genommen werden (AG Pinneberg, Beschluss vom 26.06.2007; Az.: 68 C 61/07). Im konkreten Fall hatte ein Käufer nach einer Transaktion folgende Bewertung geschrieben:
„Achtung! Finger weg! Berechnet um 350%(!!!) überzogene Portokosten. 3,00 € für einen Brief bezahlt: laut Poststempel 0,85 €, schreibt freche emails und erstattet die Kosten nicht. Nie wieder! Amazon und Verbraucherschutz sind informiert.“
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer ein Buch über einen Online-Marktplatz erworben. Versand- und Verpackungskosten sind vom Marktplatzbetreiber mit 3,00 € fest vorgegeben. Diese werden zudem in der Artikelbschreibung und im Warenkorb für jeden Kaufinteressenten gesondert ausgewiesen. Der Käufer monierte bei Erhalt der Ware, dass die tatsächlichen Versandkosten lediglich 0,85 € betragen hätten. Er verlangte die Erstattung des Differenzbetrages. Andernfalls drohte er an, den Verkäufer negativ zu bewerten um andere Kaufinteressenten vom Kauf abzuhalten.
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28.6.2007 von admin.
Handeln Sie bei eBay? Sind Sie auch der Meinung, dass Sie AGB hierfür brauchen? Gestatten Sie mir einige Fragen, quasi als “Selbsttest“:
Wenn Sie schon AGB verwenden, können Sie kurz in eigenen Worten erklären, was darin steht?
Hand aufs Herz: Haben Sie Ihre AGB durch einen auf Online-Recht spezialisierten Anwalt erstellen lassen? (Oder sind diese im „Copy+Paste-Verfahren” entstanden (las sich halt irgendwie gut!))?
Haben Sie Ihre AGB schon jemals gebraucht?
Sind Sie sich wirklich sicher, dass Ihre AGB „abmahnresistent“ sind?
Haben Sie zwei oder mehr dieser Fragen mit „nein“ beantwortet? Sind Sie sich dann immer noch sicher, dass Sie wirklich AGB für Ihren eBay-Shop brauchen? Gut, dann stelle ich jetzt mal eine Behauptung auf: AGB bei eBay schaden potentiell mehr als sie nutzen! Hier meine Gegenargumente:
Die für den Online-Handel notwendigen Informationen können Sie ohne AGB bei eBay unterbringen.
Unwirksame Klauseln in AGB sind eine der häufigsten Abmahngründe, auch wenn nicht jeder Verstoß abmahnfähig ist.
Was ich nicht erklären kann, nutzt mir im Zweifel auch nicht in der Argumentation gegenüber meinem Kunden.
Wer sich AGB erstellen lässt, muss diese auch pflegen lassen (Gesetze und Rechtssprechung ändern sich von Zeit zu Zeit…).
Konflikte, die wirklich einmal mit einem Kunden im Rahmen einer eBay-Transaktion entstehen, sollten Sie lieber mit kaufmännischer Vernunft als mit juristischen Argumenten lösen. Es lohnt sich selten bis gar nicht wegen der of t niedrigen Gegenstandwerte bei eBay eine juristische Auseinandersetzung zu führen!
Wenn Sie nun immer noch meinen, einem Anwalt etwas Gutes tun zu wollen, dann schicken Sie ihm zu Weihnachten oder zu seinem Geburtstag (einfach mal bei „xing“ reinschauen!) eine Karte. Auch Anwälte sind Menschen und durchaus zur Freude fähig. Auch wenn einige Exemplare sich derzeit redlich Mühe geben, sich nicht sofort als solche zu outen…
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