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Schlappe für Musikindustrie: LG Hamburg legt Latte für Beweis von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen hoch

Hoffung für alle, die eine Abmahnung wegen der Nutzung von Musiktauschbörsen erhalten (haben). Wie der Dienst “webhosting und recht” unter http://webhosting-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20080314.html berichtet, entschied das Landgericht Hamburg (Urteil v. 14.03.2008 - Az.: 308 O 76/07), dass es für den Beweis einer Urheberrechtsverletzung nicht ausreichend sei, wenn durch die Rechteinhaber lediglich Bildschirmausdrucke der Inbox des Tauschbörsenprogramms vorgelegt werden. Dies ist bisher jedoch gängige Praxis der mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen beauftragten Unternehmen. Es bleibt abzuwarten, wie die Musikindustrie auf dieses Urteil reagiert. Es ist jedoch unwahrseinlich, dass die Abmahnungen dadurch abnehmen. Wahrscheinlicher ist es demhingegen, dass die beauftragten Anti-Piracy Unternehmen zukünftig verstärkt mit Zeugenbeweisen ihrer Mitarbeiter arbeiten werden.

OLG Frankfurt entlastet Inhaber eines Internetanschlusses von den Vorwürfen der Urheberrechtsverletzung

Wer über das Internet Musikdateien zum Download öffentlich zugänglich macht, hat mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Wie bisher mehrere Gerichtsentscheidungen (vgl. LG Köln) gezeigt haben, kann dies schnell Beträge bis zu mehreren tausend Euro ausmachen.

Nun entschied das OLG Frankfurt (11 W 58/07, Beschluss vom 20.12.2007) aber, dass der Inhaber eines Anschlusses nicht in jedem Fall selbst für die Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Im konkreten Fall konnte dem Beklagten zwar nachgewiesen werden, dass über seinen Anschluss zweimal mehrere hundert Audiodateien heruntergeladen und über sog. Tauschbörsen wieder bereitgestellt wurden, jedoch könne er nicht dafür belangt werden.

Der Beklagte machte glaubhaft, dass alle im Haushalt lebenden Personen zu der Tatzeit nicht im Hause waren.
Nach Auffassung der Frankfurter Richter bestand für den Beklagten keine Pflicht, die Benutzung seines Anschlusses zu überwachen oder ggf. zu verhindern. Dies sei nur notwendig, wenn ein Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass ein Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauche.

Seiner sekundären Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß begangen habe, kam er nach, indem er alle seine Familienmitglieder glaubhaft ausschließen konnte.

Auch der Pflicht sein minderjähriges Kind über das Verbot des illegalen Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken zu belehren, kam der Beklagte nach. Er machte glaubhaft, dass er seine minderjährige Tochter stets darauf hingewiesen habe, keine Urheberrechtsverletzungen oder ähnliche Verstöße im Internet vorzunehmen.

Das OLG Frankfurt konkretisiert mit diesem Urteil die Prüfungspflicht von Anschlussinhabern bei Urheberrechtsverletzungen:

Besteht ein Anlass für den Inhaber eines Internetanschlusses zum Verdacht, dass über seinen Anschluss illegale Taten begangen werden, so hat er die Pflicht dies zu überwachen und zu verhindern.

Quelle:http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c1257249004a7703/10853ca1001b3734c12573ca0048465d?OpenDocument

LG Köln: Abmahnung trotz fehlender Originalvollmacht wirksam / Gegenstandswert 10.000,00 € je Musiktitel!

Achtung: Wer illegal Musiktitel herunterlädt und im Wege von Tauschbörsen Drittten wieder zur Verfügung stellt, muss im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme weiterhin mit hohen Gerichts- und Anwaltskosten rechnen. Das LG Köln (LG Köln, 28 O 384/06, Urteil vom 06.06.2007) setzte je Tilel einen Gegenstandswert von 10.000,00 € an. Im zugrundeliegenden Fall wurde der Beklagte wegen vier Titeln auf Unterlassung in Ansruch genommen. Das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 40.000,00 € fest. Für die meist jugendlichen „Täter“ ist diese Praxis äußerst schmerzhaft. Bei diesem Gegenstandswert belaufen sich allein die Kosten des Gerichtsverfahrens auf ca. 6.600,00 €!

Der weitverbreitetenden Ansicht, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne das Vorliegen einer Originalvollmacht des Abmahnenden unwirksam sei, erteilte das LG Köln ebenfalls eine Absage: Der Abgemahnte könne sich nicht (über § 174 BGB) darauf berufen, dass er keine Originalvollmacht mit dem anwaltlichen Abmahnschreiben erhalten habe. Eine Aufforderung Abgabe einer Unterlassungserklärung sei kein einseitiges Rechtsgeschäft, auf das § 174 BGB Anwendung finden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. V. 27.07.2000 – Az. 6 W 18/00).

Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070179.htm

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