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27.3.2008 von admin.
Ab dem 01. April tritt die Änderung der BGB-InfoV in Kraft. Shop-Betreiber und Powerseller sollten dies zum Anlass nehmen, die bisher verwendeten Widerrufsbelehrungen zu überarbeiten. Die ab dem 01.04.2008 geltende Musterwiderrufsbelehrung ist auf der Seite des BMJ zu finden:http://www.bmj.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf
Bitte beachten Sie in jedem Fall die Hinweise. Sollten Sie wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, lassen sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten.
Achtung: Aufgrund der derzeitigen Rechtssprechung, vor allem des KG Berlin und des OLG Hamburg kann das Muster nicht ohne Änderungen für eBay-Angebote übernommen werden. eBay hat in seinem Rechtsportal aber ein eigenes Muster zur Verfügung gestellt. Dies ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar: http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung.html
Leider bringt auch das derzeitige Muster keine absolute Rechtssicherheit, da es nach derzeitigem Stand lediglich Verordnungscharakter hat, von den Gerichten daher überprüft werden kann. Es kann daher leider auch in nahe Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass “Mitbewerber” in Allianz mit abmahnfreudigen Anwälten weiterhin ihr Unwesen treiben. Lassen Sie sich im Fall einer Abmahnung in jedem Fall beraten. Ein kurzer Blick in das Angebot des Abmahnenden kann in vielen Fällen hilfreich sein….
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26.1.2008 von admin.
Mit Beschluss vom 29.11.2007 entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 107/07) erneut ein Verfahren wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Mit einem Streitwert bis zu 900,- € verfolgte das OLG weiterhin seine Linie, Abmahnungen in diesem Bereich wirtschaftlich unattraktiv zu machen.
Im vorliegenden Fall war es wieder einmal die Formulierung hinsichtlich des Fristbeginns, die abgemahnt wurde. Diese war unvollständig, wich vom gesetzlichen Widerrufsmuster ab und war damit rechtswidrig.
Den niedrigen Streitwert begründete das OLG mit der geringen wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes. Das Gericht räumte aber ein, dass sich eine deutlich höhere Streitwertfestsetzung durch andere Umstände, wie z. B. hoher Umsatz, Art der Waren oder Personen der Mitbewerber ergeben könne.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_426.pdf
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26.1.2008 von admin.
Nachdem nun mehrere Gerichte (siehe u. a.: OLG Düsseldorf I-20 W 15/07
05.07.2007, OLG Stuttgart 2 W 46/07 23.08.2007 und OLG Hamburg 3 W 189/07 30.10.2007) unterschiedliche Streitwerte von 900 € bis 15.000 € für Wettbewerbsverstöße gegen Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht festgesetzt haben, entschied das OLG Celle (mit Beschluss vom 19.11.2007, Az. 13 W 112/07) einen ähnlichen Sachverhalt. Dabei setzte das Gericht den Streitwert aber relativ niedrig mit 3.000 € an.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine nicht gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene zwar dem Schutze der Verbraucher, beeinträchtige einen Mitbewerber jedoch nur unwesentlich. Hierdurch werde nicht allein eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers der Vorschriften beeinflusst.
Das Gericht berücksichtigte auch den nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachverhalt.
Mit einem Streitwert von 3.000 € sah das OLG Celle die Umstände als ausreichend bemessen an.
Quelle: www.jurpc.de/rechtspr/20070210.htm
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26.1.2008 von admin.
Mit Beschluss vom 30.10.2007 (Az. 3 W 189/07) setzte das OLG Hamburg einen Streitwert von 5.000 € fest und begründete es ähnlich wie das OLG Düsseldorf (URL der zusammengefassten Entscheidung)
Es war der gleichen Ansicht, dass bei der Bemessung des Streitwerts die Verbraucherschutzinteressen entscheidend seien. Von der ohnehin nicht messbaren Gefährdung der Umsätze des Antragsstellers könne nicht der Streitwert abhängig gemacht werden.
Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € begründete das Gericht, indem es das pflichtverletzende Verhalten der Antragsgegnerin lediglich anders bewertete.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_407.pdf
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26.1.2008 von admin.
Mit Beschluss vom 23.08.2007 legte das OLG Stuttgart (Az. 2 W 46/07) bei dieser Art von Wettbewerbsverstößen einen Streitwert in Höhe von 15.000 € fest. Das OLG hält diesen Wert bei Wettbewerbsstreitigkeiten, die die Impressumspflichten und Hinweispflichten auf das Widerrufs- und Rückgaberecht betreffen und nicht als einfach gelagert einzustufen sind, für angemessen.
Das Gericht räumte zwar ein, dass ein Fehlen von Anbieterdaten und ein nicht erbrachter Hinweis auf das Widerrufs- und Rückgaberecht ungeeignet seien, Kaufentscheidungen zu beeinflussen. Viel mehr stünden aber die zu wahrenden Verbraucherschutzrechte im Vordergrund, die sich damit auch ausschlaggebend auf die Höhe des Streitwertes auswirkten.
Das OLG lehnte sich somit an das als Leitentscheidung einzustufende Urteil des BGH an (ZIP 2006, 2041 Anbieterkennzeichnung im Internet).
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_341.pdf
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2.11.2007 von admin.
OLG Hamburg, 3 W 83/07, Beschluss vom 20.04.2007
Wie shop-betreiberblog.de am 22.10.2007 berichtete:
Gemäß der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen einem Kunden im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Nach deutschem Recht gelte dies nur, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteige oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbrachte habe. Es sei denn, die gelieferte Ware entspreche nicht der bestellten. (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB)
Nach derzeitiger Rechtssprechung müsse ein Unternehmer auch unfreie Warensendungen annehmen. Da durch unfreie Rücksendungen zusätzliche Kosten i. H. v. etwa 5 € entstehen und sich das besonders bei Rücksendungen mit geringem Warenwert auswirke, versuchte ein Händler seine Kunden davon abzuhalten, indem er sie bat die Sendung frankiert zurückzuschicken. Der Unternehmer wolle dem Kunden dann die angefallenen Versandkosten erstatten.
Das OLG Hamburg entschied, dass eine solche Bitte keine unzulässige Klausel sei und vom Händler verwendet werden könne.
Der Unternehmer täusche den Verbraucher nicht darüber, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Er teile ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet werde. Der Verbraucher werde auch nicht zur frankierten Rücksendung getrieben, indem ihm mit Strafporto (Differenz zwischen den anfallenden Kosten der unfreien Rücksendung und den Kosten der sonst üblichen Rücksendung) gedroht werde.
Solange dem Kunden kein Strafporto auferlegt und das Porto erstattet werde, könne ein Händler nach Ansicht des OLG Hamburg eine solche Klausel verwenden.
Quelle: www.shopbetreiber-blog.de/2007/10/22/olg-hamburg-bitte-um-frankierung-der-ruecksendung-bei-widerruf-zulaessig/
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31.10.2007 von admin.
Kammergericht Berlin, 5 W 266/07, Beschluss vom 07.09.2007
Der Antragsgegner (AG) bot auf seiner Internetseite Waren zum Verkauf an. Im Zusammenhang mit seiner Belehrung über das Rückgaberecht gab er auch eine Telefonnummer an.
Nach Ansicht der Antragsstellerin (AS) stelle nicht nur das eine wettbewerbswidrige Handlung dar, sondern auch, dass der AG den Versand in das europäische Ausland anbot, ohne aber über die Höhe der Auslandsversandkosten zu informieren.
Das Kammergericht entschied, dass die Angabe der Telefonnummer bei der Belehrung über das Rückgaberecht keinen Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin begründe.
Ein Verbraucher sei über ein ihm eingeräumtes Recht mit einer deutlich gestalteten Belehrung zu informieren. Dem Zweck der Belehrung entsprechende Zusätze seien zulässig. Demnach seien Erklärungen mit eigenem Inhalt, die von der ursprünglichen Belehrung ablenken, nicht erlaubt.
Würde es sich um eine Widerrufsbelehrung handeln, so könne die Angabe einer Telefonnummer den Verbraucher denken lassen, er könne auch telefonisch sein Widerrufsrecht ausüben. Hier handele es sich aber um eine Rückgabebelehrung, die nach ihrem Wortlaut schon auf eine tatsächliche Handlung gerichtet ist. Nach den Worten „Die Rücksendung hat zu erfolgen an:“ folgte die vollständige Anschrift des AG. Erst dann wurde die Telefonnummer genannt. Diese diene dem Verbraucher lediglich für Rückfragen und es sei ihm klar, dass er nicht telefonisch von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen könne.
Hinsichtlich der fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland sprach das Kammergericht der AS ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch zu.
Das Kammergericht gehe nicht davon aus, dass der AG für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetze als die allgemein genannten „Versandkosten: EUR 12,00“.
Zudem nehme das Kammergericht an, dass es sich hier lediglich um ein Bagatellverstoß handele. Es sei zwar richtig, dass interessierte Käufer im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können, hier liege aber ein Ausnahmefall vor.
Der AG wende sich mit seinem deutschsprachigen Internetauftritt in erster Linie an Inländer. Sollten Käufer sich aus verschiedensten Gründen für einen Versand ins Ausland interessieren, so rechnen sie ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Da der AG allenfalls mit einer geringen Nachfrage diesbezüglich rechnen könne, bedeute eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Die Möglichkeit nähere Einzelheiten zur Berechnung der Versandkosten anzugeben, führe in diesem Fall aufgrund der Vielschichtigkeit der Waren und der jeweiligen europäischen Länder nicht weiter.
Quelle: www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_266-07.pdf
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19.10.2007 von admin.
OLG Karlsruhe, 15 U 226/06, Urteil vom 05.09.2007
Die Beklagte (BK) berechnete den Kunden ihrer Internetseite eine Versandkostenpauschale von 4,95 € pro Bestellung. Im Falle eines Widerrufs sollte bei bereits bezahlten Waren und Versandkosten eine Rückerstattung der Pauschale nicht stattfinden. Denjenigen Kunden, die noch nicht bezahlt hatten, stellte die BK eine Rechnung über den Versandkostenanteil aus.
Das OLG Karlsruhe stellte fest, die BK habe die Kosten der Hinsendung im Falle des Widerrufs zu tragen.
Zwar sei die Tragung der Hinsendekosten nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Geregelt sei aber, dass dem Verbrauch einzig die Rücksendekosten auferlegt werden dürfen. Daraus könne man schließen, dass gerade die Hinsendekosten eben nicht dem Verbraucher auferlegt werden dürfen.
Durch die Auslegung der nationalen Gesetze erschließe sich die verbraucherschützende Eigenschaft dieser Normen. In den europarechtlichen Fernabsatzrichtlinien sei zudem explizit geregelt, dass die einzig auferlegbaren Kosten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren seien. (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 FernabsatzRL) Somit habe der Verbraucher einen Anspruch auf eine kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlung.
Der Erstattungsanspruch, bzw. das Verweigerungsrecht bei noch nicht bezahlten Waren, gelte aber nur, wenn alle in einem einheitlichen Bestellvorgang bestellten Waren zurückgesandt werden.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_368.pdf
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4.9.2007 von admin.
LG Kleve, 8 O 128/06, Urteil vom 02.03.2007
Der Beklagte und der Kläger (K) handelten bei eBay mit Angelzubehör.Der BK bot ein Pilker-Set mit 5 Pilkern unterschiedlicher Größe an. Die Abbildung im Angebot zeigte jedoch 6 Pilker gleicher Größe.Weiterhin hieß es in der Widerrufsbelehrung des B, wenn der Besteller ein Verbraucher sei, dann könne er seine Bestellung bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Begründung widerrufen.
Nach Auffassung des LG verstoße das Angebot gegen das WettbewerbsrechtEs fehle die Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung, nämlich die Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Pilker. Dem Angebot könne nach Ansicht der Kammer die zu liefernde Stückzahl nicht eindeutig entnommen werden, da ein Widerspruch zwischen Abbildung und Text bestehe.
Ebenso wurde die Widerrufsbelehrung des B beanstandet.Die Widerrufsbelehrung müsse dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Es reiche nicht, dass der Empfänger die Widerrufsbelehrung speichern und ausdrucken und damit dauerhaft machen könne. Nicht der Empfänger, sondern der Anbieter von Waren hat die Bestimmungen zur Erfüllung der Textform zu leisten. Es stehe zudem fest, dass bei „sofort kaufen“- Verträgen bei eBay ein Kaufvertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Gebot zustande komme. So dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die Widerrufsbelehrung noch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform vorliege.Somit betrage die Widerrufsfrist nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat.Demnach sei auch die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und daher wettbewerbswidrig (§ 312c BGB, § 3, 4 Nr. 11 UWG).
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5.7.2007 von admin.
Die Verwirrung um die Widerrufsbelehrung nimmt kein Ende: Mit Beschluß vom 19.06.2007 – Az.: 5 W 92/07) hält das OLG Hamburg die Verwendung der Wertersatzklausel bei eBay zumindest dann für wirksam, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens mit Lieferung der Ware in Textform übersendet wird. Das OLG Hamburg vertritt damit eine andere Auffassung als das LG Berlin, das die Verwendung einer Wertersatzklausel innerhalb eines eBay-Angebots für unwirksam hält. Erstaunlich ist diese Entscheidung aber auch deshalb, weil ein anderer Senat des OLG Hamburg die Auffassung vertritt, dass innerhalb von eBay über ein einmonatiges Widerrufsrecht zu belehren ist, da die Widerrufsbelehrung innerhalb einer eBay-Artikelbeschreibung nicht der Textform genüge. Verfolgt man diese Argumentation konsequent, so ist die Verwendung einer Wertersatzklausel innerhalb eBays nicht möglich.
Im Umkehrschluss bedeutet dies folgendes: Wenn der erkennende Senat die Verwendung einer Wertersatzklausel für zulässig hält, reicht es streng genommen auch, über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren.
Fazit: Im Kern ist die neue Entscheidung des OLG Hamburg zu begrüßen. Problematisch erscheint allerdings die aufgrund der widersprüchlichen Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte entstehende zunehmende Unsicherheit bei den Händlern. Solange eine Entscheidung des BGH aussteht, wird eindringlich daher davor gewarnt, innerhalb eBays über ein lediglich zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren und eine Wertersatzklausel für den bestimmunggemäßen Gebrauch aufzunehmen. Es ist dabei stets zu bedenken, dass potentielle Abmahner nach dem UWG die Möglichkeit haben, jedes Landgericht in Deutschland anzurufen und: solange das LG Berlin und das KG Berlin an ihrer bisherigen Rechtssprechung festhalten, werden diese auch im Fall der Fälle angerufen.
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